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Zustellung einer Kündigung an Ehegatten

Judith Weidemann

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 09.06.2011 über einen Fall entschieden, in dem der Arbeitgeber eine Kündigung nicht seiner zu kündigenden Arbeitnehmerin, sondern deren Ehemann übergeben hat (BAG, Urteil vom 09.06.2011 – 6 AZR 687/09).

Die Parteien stritten sodann über die Wirksamkeit der Kündigung.

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist eine Willenserklärung unter Abwesenden, die erst wirksam wird, wenn sie dem Kündigungsgegner – hier der Arbeitnehmerin – auch zugegangen ist (§ 130 Absatz 1 BGB). Dabei trägt der Kündigende das Risiko der Übermittlung und des Zugangs der Erklärung. Sie gilt erst als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und der von ihr Kenntnis nehmen kann.

In dem zu entscheidenden Fall wurde einer Mitarbeiterin gekündigt, die nach einem Streit ihren Arbeitsplatz verlassen hatte. Der Arbeitgeber kündigte am selben Tag, dem 31. Januar, und ließ das Kündigungsschreiben durch einen Boten dem Ehemann an seinem Arbeitsplatz übergeben. Der Ehemann gab die Kündigung aber erst am 1. Februar an seine Ehefrau weiter und diese wandte im Kündigungsschutzverfahren beim Arbeitsgericht ein, dass die Kündigung nicht rechtszeitig, nämlich am Monatsletzten, bei ihr eingegangen sei.

Das BAG entschied jedoch, dass von einem Zugang des Kündigungsschreibens am 31. Januar, also an dem Tag, an dem es dem Ehemann übergeben worden ist, auszugehen ist. Dem Zugang stehe bereits nicht entgegen, dass die Kündigung dem Ehemann außerhalb der Ehewohnung übergeben wurde und der Arbeitgeber der Ehefrau durfte ferner davon ausgehen, dass der Ehemann die Kündigung bei seiner Rückkehr in die Ehewohnung am Abend des 31. Januar seiner Ehefrau übergibt. Damit ist nach Auffassung des BAG als Zustellungszeitpunkt der 31. Januar anzusehen und die Kündigung ist damit rechtszeitig zum Monatsletzten erfolgt.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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