Zusätzliche Altersvorsorge bei Unterschreiten des Mindestunterhalts
Derjenige, der einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet ist, schuldet wenigstens die Zahlung des Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB.
Oft verweigert der Unterhaltspflichtige die Zahlung dieses Betrages mit der Begründung, er sei nicht leistungsfähig und könne sich auf seinen Selbstbehalt berufen. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird jedoch nicht von seinem tatsächlichen Einkommen, sondern vielmehr von seiner Erwerbsfähigkeit bestimmt. Er ist verpflichtet, alles zu unternehmen, um die Zahlung des Mindestunterhalts sicherzustellen. Den Pflichtigen trifft insoweit gemäß § 1603 Absatz 2 BGB eine verschärfte Erwerbsobliegenheit.
Dazu gehört auch, dass der Pflichtige alles zu unterlassen hat, was seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen könnte, so z. B. Aufnahme von Darlehen, Begründung von Versicherungen u. ä..
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 30.1.2013 – XII ZR 158/10 – erneut seine diesbezügliche Rechtsprechung bekräftigt. In dem zu entscheidenden Fall, machte der Kindesvater eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Zahlung von Mindestunterhalt geltend. Insbesondere ging es um die Abzugsfähigkeit einer, vom Kindesvater begründeten, privaten Altersvorsorge und einer sich daraus ergebenden verminderten Unterhaltspflicht.
Der BGH hat entschieden, dass diese Aufwendungen im konkreten Fall nicht abzugsfähig sind. Der BGH führte in seinen Entscheidungsgründen aus, dass zwar grundsätzlich keine Bedenken gegen die Abzugsfähigkeit einer privaten Altersvorsorge bestünden. Denn durch die aus dem Erwerbseinkommen abzuführenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung könne eine angemessene Altersversorgung nicht mehr erreicht werden. Allerdings ist dem Unterhaltspflichtigen ein zusätzlicher Vorsorgeaufwand dann nicht zuzubilligen, wenn er einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet ist und dessen Mindestunterhalt nicht aufbringen kann.
Dies gelte ebenso für eine private Krankenzusatzversicherung.
Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht
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