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Zum Ausgleich unbenannter Zuwendungen

Judith Weidemann

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 19.09.2012 – XII ZR 136/10 – seine Rechtsprechung zu unbenannten Zuwendungen erneut bestätigt.

Als unbenannte oder ehebezogene Zuwendung wird eine Übertragung von Vermögen bezeichnet, die im Hinblick auf die künftige Ehe und während der bestehenden Ehe dem anderen Ehegatten geleistet wurde. Abzugrenzen ist die Zuwendung von gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen zwischen Ehegatten und Schenkungen.

Die Vorstellung oder Erwartung der Ehegatten, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, ist die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung, so dass ein Ausgleichsanspruch nach dem Scheitern der Ehe nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht kommt.

Ob und in welchem Umfang Zuwendungen wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückzuerstatten sind, muss nach Ansicht des BGH für jeden konkreten Einzelfall beurteilt werden. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff sei deshalb grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten und deshalb unbillig ist.
Maßgebend für die Billigkeit sei eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls. Ob und in welchem Umfang ein Anspruch bestehe, hängt mithin insbesondere von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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