Kein Wechselmodell bei Widerstand eines Elternteils
Wie bereits das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in seiner Entscheidung vom 12.01.2010 – 11 UF 251/09 – festgestellt hat, entspricht die Praktizierung des Wechselmodells im Hinblick auf den Umgang des Kindes nur dessen Wohl, wenn die Eltern bereit und in der Lage sind, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren.
Diese Rechtsauffassung vertritt auch das OLG Brandenburg, wie aus den Beschlüssen vom 09.03.2009 – 10 UF 204/08 – und 01.07.2010 – 9 UF 7/09 – deutlich wird. Insbesondere wenn ein Elternteil die Durchführung des Wechselmodells ausdrücklich ablehnt, kommt dessen Durchsetzung nicht in Betracht, weil sich dies äußerst nachteilig auf das Kindeswohl auswirken würde.
In Deutschland lebt nur ein geringer Teil der Trennungs- und Scheidungskinder im Wechselmodell. Fachleute kritisieren hauptsächlich die Tatsache, dass das Kind durch den ständigen Aufenthaltswechsel seine Lebensverhältnisse nicht ausreichend gestalten kann und ihm insoweit eine feste Orientierung fehlt. Das Kind weiß nicht, wo sein zu Hause ist. Auch ein unterschiedlicher Erziehungsstiel der Eltern kann zu Irritationen beim Kind führen. Zwar kann das im Wechselmodell lebende Kind die Bindung zu beiden Elternteil gleichermaßen aufrechterhalten, andererseits hat es aber keinen festen Lebensmittelpunkt.
Hinzu kommt, dass die Eltern aufgrund des häufigen Aufenthaltswechsels gezwungen sind, viel miteinander abzusprechen und sich häufig zu sehen, was oft sehr schwierig für sie ist. Das Wechselmodell fordert den Eltern ein sehr hohes Maß an Kooperations-, Kommunikations- und Kompromissbereitschaft ab.
Auch in dem zuletzt vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall waren die Kindeseltern heftig zerstritten und nicht in der Lage, selbst in untergeordneten Fragen eine einverständliche Lösungen für das Kind zu finden. Die Eltern hatten nach den Feststellungen der Sachverständigen eine gravierend gestörte Kommunikationsfähigkeit. Die Sachverständige zeigte sich sogar entsetzt über die beiderseits deutlich zum Ausdruck gekommene Ablehnung, die schließlich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Tage getreten ist. Der Kindesvater wünschte sich zwar das Wechselmodell.
Das Gericht fand allerdings, dass sich dies im konkreten Fall äußert nachteilig auf das Kindeswohl auswirken würde.
Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht.
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