Verlängerung des Betreuungsunterhalts
Ist ein Ehegatte wegen der Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder an der Erwerbstätigkeit gehindert, kann er vom anderen Ehegatten gemäß § 1570 BGB Betreuungsunterhalt beanspruchen.
Für die Zeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes steht dem betreuenden Elternteil in jedem Fall der Betreuungsunterhalt zu. Er ist nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er kann in dieser Zeit sogar eine bereits begonnene Erwerbstätigkeit wieder aufgeben.
Ab dem dritten Lebensjahr kann Betreuungsunterhalt aber nur verlangt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht und die Eigenbetreuung aus kind- oder elternbezogenen Gründen notwendig ist. Dabei sind in erster Linie kindbezogene Gründe zu prüfen und, ob und in welchem Umfang eine Fremdbetreuung gesichert werden kann oder ist.
Mit seiner Entscheidung vom 18.04.2012 – XII ZR 65/10 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtsprechung zur Verlängerung des Betreuungsunterhaltsanspruchs über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus fortgesetzt.
An die Darlegung der kindbezogenen Gründe dürften dabei keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Die Organisation der Kinderbetreuung in der Ehe spiele eine maßgebende Rolle. In diesem Zusammenhang seien auch sportliche, musische und andere Aktivitäten des Kindes sowie auch schulische Anforderungen an die Eltern zu beachten. Hiefür verwende der betreuende Elternteil regelmäßig einen großen Teil seiner Zeit. Dies dürfe nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen.
In dem oben genannten Fall betreute die Ehefrau nach der Scheidung die 17, 15 und 12 Jahre alten Kinder. Der BGH entschied, dass ihr neben der Betreuung der gemeinsamen Kinder eine Erwerbstätigkeit von 30 Wochenstunden zumutbar sei, wobei eine Befristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach Ansicht des BGH nicht in Betracht kam.
Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht
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