Vegane Ernährung Kindeswohlgefährdung?
Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat am 04.02.2016 über einen Fall entschieden, in dem ein Kleinkind ausschließlich Vegan ernährt worden ist.
Die Eltern hatten die gemeinsame elterliche Sorge für das im Jahr 2013 geborene Kind. In den ersten Lebensmonaten wurde das Kind gestillt. Etwa ab dem siebten Lebensmonat, haben die Eltern das Kind weitgehend vegan, teilweise mit vegetarischer Beikost, ernährt.
Im März 2014 kam es zu einer ersten Gefährdungsmeldung des behandelnden Kinderarztes an das Jugendamt, in welcher dieser auf eine extreme Mangelversorgung des Kindes und eine damit einher gehende Verzögerung der Größen- und Gewichtszunahme bei Verweigerung zusätzlicher Vitamin-D-Gabe durch die Eltern hinwies. Es folgten ein Krankenhausaufenthalt des Kindes und mehrere Wechsel des Kinderarztes. Im Januar 2015 meldete dann auch der zuletzt aufgesuchte Kinderarzt dem Jugendamt eine Gefährdung des Kindeswohls. Er berichtete, das Kind werde unzureichend ernährt und habe seit November 2014 erneut nicht zugenommen.
Der Vater gab an, dem Kind gelegentlich ohne Wissen der Mutter das vom Kinderarzt verordnete Vitaminpräparat gegeben zu haben. Er trennte sich auf Druck des Jugendamtes von der Mutter und zog mit dem Kind zu seinen Eltern. Das Jugendamt hatte zuvor für den Fall eines Verbleibs des Kindes bei seiner Mutter eine Inobhutnahme des Kindes angekündigt.
Dem Vater wurden das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge für das Kind durch einstweilige Anordnung übertragen. Der ernährt das Kind seither mit Mischkost und nach den kinderärztlichen Empfehlungen im Übrigen.
Die Kindesmutter beantragte, ihr das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.
Das OLG sprach das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Gesundheitssorge dem Vater zu und führte zur Begründung aus, dass beide Eltern nicht in der Lage seien, sich über den künftigen Lebensmittelpunkt des Kindes noch über die künftige Behandlung der beobachteten Wachstumsverzögerungen – und damit über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind – zu einigen. Die Bereitschaft, eigene Ernährungs- und Erziehungsvorstellungen den Bedürfnissen des Kindes anzupassen, sei allerdings bei der Mutter nicht vorhanden.
Autorin des Beitrags ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht
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