Unterrichtungs- und Auskunftspflicht zum Vermögen
Gemäß § 1353 BGB sind die Ehegatten auch schon während des Bestehens der Ehe verpflichtet, dem anderen Ehegatten in groben Zügen über den Bestand des Vermögens und Vermögensbewegungen zu unterrichten.
Wird dies durch einen Ehegatten ohne hinreichenden Grund beharrlich verweigert, kann der andere Ehegatte bereits vor der Ehescheidung den Ausgleich des Zugewinns verlangen, § 1385 Ziffer 4 BGB (vorzeitiger Zugewinnausgleich).
Die Unterrichtungspflicht gemäß § 1353 BGB ist zu unterscheiden von der Auskunftspflicht gemäß § 1379 BGB. Der Auskunftsanspruch besteht erst, wenn der Güterstand beendet ist, ein Ehegatte die Scheidung oder den vorzeitigen Zugewinnausgleich beantragt hat. Inhaltlich geht der Auskunftsanspruch über den Unterrichtungsanspruch hinaus, weshalb je nach der konkreten Sachlage genau zu überlegen ist, welchen Anspruch man geltend machen will.
Dies zeigt auch die Entscheidung des OLG Koblenz vom 01.07.2009 – 2 UF 16/09. Hier hatte die Ehefrau während des Getrenntlebens, vor der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes, den Ehemann zur Erteilung der Auskunft über den Bestand seines Vermögen zu einem bestimmten Stichtag aufgefordert. Als der Ehemann dieser Forderung nicht nachkam, erhob sie Klage auf Auskunft und vorzeitigen Zugewinnausgleich. Das OLG Koblenz wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass der Unterrichtungs- und der Auskunftsanspruch verschiedene Grundlagen und Zielrichtungen haben. Die Unterrichtung diene der Aufrechterhaltung der ehelichen Lebens- und Zugewinngemeinschaft. Die Auskunft diene dagegen der Vorbereitung der Auseinandersetzung derselben. Die beharrliche und grundlose Verweigerung der Unterrichtung kann aber gemäß § 1385 Ziffer 4 BGB dazu berechtigen, den vorzeitigen Zugewinnausgleich und in diesem Zusammenhang die Auskunft zu verlangen. Im hier geschilderten Fall hatte die Ehefrau aber die Auskunft zu einem Stichtag verlangt. Eine grundlose Verweigerung seitens des Ehemannes sahen die Richter nicht, denn auf die Auskunft hatte die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt gar keinen Anspruch und die Unterrichtung hatte sie nicht verlangt.
Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, Fachanwältin für Familienrecht
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