Unterhalt während des freiwilligen sozialen Jahres
Die Eltern schulden ihrem Kind grundsätzlich nur die Kosten einer Ausbildung zum Beruf. Angemessen ist eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten des Kindes, seinem Leistungsvermögen und seinen beachtenswerten Neigungen am Besten entspricht und deren Finanzierung sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Ein volljähriges Kind, das sich nicht ausbilden lässt und auch keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterhalt. Es ist nicht bedürftig.
Bislang wurde in der Rechtsprechung und Literatur überwiegend die Ansicht vertreten, dass auch das freiwillige soziale oder ökologische Jahr nicht Teil einer angemessenen Ausbildung ist und deshalb ein Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber den Eltern während dieser Zeit nicht besteht.
Das Oberlandesgericht Celle stellte in seiner Entscheidung vom 06.10.2011 – 10 WF 300/11 – nunmehr fest, dass seit dem Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten am 01.06.2008 das freiwillige Jahr als Teil einer angemessenen Gesamtausbildung im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB anzusehen sei. Nach den Gesetzesmaterialien sei das freiwillige soziale Jahr nun als Lerndienst ausgestaltet, in dem die Förderung der Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Jugendlichen und damit der Ausbildungszweck im Vordergrund stehe. Deshalb sei von den Eltern nunmehr auch in dieser Zeit Ausbildungsunterhalt geschuldet, unabhängig davon, ob die Ausbildung des Kindes später tatsächlich in einem sozialen Beruf mündet und das freiwillige soziale Jahr sich damit „auszahlen“ wird.
Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht.
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