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Unterhalt für die Vergangenheit

Judith Weidemann

Grundsätzlich kann nachehelicher Unterhalt für die Vergangenheit ab dem Zeitpunkt gefordert werden, in dem der Verpflichtete aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte Auskunft zu erteilen sowie bei Verzug und Rechtshängigkeit, also gerichtlicher Geltendmachung.

Für Ehegattenunterhalt regelt allerdings § 1585b Absatz 3 BGB, dass für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit Erfüllung oder Schadensersatz nur verlangt werden kann, wenn sich der Verpflichtete seiner Leistung absichtlich entzogen hat.

Der Berechtigte soll so dazu angehalten werden, seine Unterhaltsansprüche zügig geltend und spätestens innerhalb eines Jahres rechtshängig zu machen.
Ein absichtliches Entziehen des Verpflichteten liegt vor, wenn er zielgerichtet die zeitnahe Realisierung des Unterhaltsanspruchs verhindert oder zumindest erschwert.

Es obliegt allerdings dem Berechtigten, ein solches Handeln des Verpflichteten darzulegen und zu beweisen. Veränderte Einkommensverhältnisse trotz vorheriger entsprechender Verpflichtung nicht anzuzeigen, kann für das absichtliche Entziehen bereits ausreichen. Nicht ausreichend ist demgegenüber die bloße Einstellung der Unterhaltszahlungen, ohne dies dem Berechtigten zuvor angekündigt zu haben.

Besondere Vorsicht ist hinsichtlich der Jahresfrist des § 1585b Absatz 3 BGB geboten, wenn die Unterhaltsklage nur als Verfahrenskostenhilfegesuch (früher: Prozesskostenhilfe) an das Familiengericht gesandt wird. Nach überwiegender Auffassung der Oberlandesgerichte – zuletzt OLG Naumburg, Urteil vom 9.6.2005 – 3 UF 36/05 – genügt die Zustellung eines Verfahrenskostenhilfegesuchs nicht, um die Rechtshängigkeit im Sinne des
§ 1585b Absatz 3 zu bewirken.

Wer Ehegattenunterhalt geltend machen will, sollte dies also nicht auf die lange Bank schieben, da anderenfalls die Gefahr besteht, für länger als ein Jahr zurückliegende Zeiten keine Zahlung mehr zu erhalten.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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