Kein Unterhaltsanspruch wenn BAföG-Anspruch besteht
Die Eltern schulden ihrem Kind grundsätzlich die Kosten einer Ausbildung zum Beruf. Angemessen ist eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten des Kindes, seinem Leistungswillen und seinen beachtenswerten Neigungen am besten entspricht und deren Finanzierung sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen einer beruflichen Ausbildung mit Abschluss einer Lehre oder dem Abschluss eines Hochschulstudiums nach bestandenem Abitur. Die Eltern von Abiturienten müssen grundsätzlich auch mit einem anschließenden Studium rechnen.
Dabei sind Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als bedarfsdeckende Einkünfte des studierenden Kindes behandeln. Auch wenn es sich dabei teilweise um ein Darlehen handelt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat am 27.09.2013 entschieden, dass das Kind bereits im Rahmen seiner Bedürftigkeit darzulegen hat, dass ihm bei rechtzeitiger Antragstellung kein BAföG gewährt worden ist (OLG Hamm v. 27.09.2013, – 2 WF 161/13).
In diesem Fall hatte das Kind aber schon keinen Bafög-Antrag gestellt, um sich nicht zu Beginn seines Berufslebens zu verschulden. Das Gericht wies den Antrag des Kindes mit der Begründung ab, dass bereits nicht dargelegt sei, ob BaföG-Leistungen beantragt oder gezahlt würden, also beim Kind Einkünfte vorhanden seien, die dessen Bedürftigkeit mindern. Im Unterhaltsrecht obliege es auch dem Berechtigten, im Rahmen des Zumutbaren die Möglichkeit der Aufnahme eines zinsgünstigen Darlehens zu nutzen, um nicht selbst unterhaltsbedürftig zu werden.
Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht
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