Umgangsrecht des Vaters in Untersuchungshaft
Auch einem Vater in Untersuchungshaft kann das Umgangsrecht mit seinem Kind nicht grundsätzlich versagt werden.
In dem Fall, den das Hanseatische Oberlandesgericht am 02.08.2016 zu entscheiden hatte, hatte ein Vater, der sich in Hamburg in Untersuchungshaft befand, das Umgangsrecht für sein am 30.09.2010 geborenes Kind beantragt.
Das Amtsgericht gewährte dem Vater daraufhin alle 14 Tage einen zweistündigen Umgang mit seinem Kind im Rahmen einer Vater-Kind-Gruppe der Untersuchungshaftanstalt Hamburg. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts legte die Kindesmutter Beschwerde ein mit der Begründung, der Umgang sei nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Doch auch das Beschwerdegericht bestätigte die angeordnete Umgangsregelung.
Zur Begründung führte das Hanseatische Oberlandesgericht aus, dass jeder Elternteil gesetzlich zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt sei. Aufgabe einer gerichtlichen Umgangsregelung sei es, einerseits das Umgangsrecht der Eltern und andererseits die Rechte des Kindes in Einklang zu bringen. Das Umgangsrecht eines Elternteils könne nur dann bestehen, wenn es im Interesse des Kindes sei und das Kindeswohl dem Umgangsrecht nicht entgegenstehe.
Im vorliegenden Fall musste also die Frage geklärt werden, ob dem Wunsch des Vaters auf Umgang mit dem Kind trotz der besonderen Situation der Inhaftierung unter Berücksichtigung des Kindeswohls zu entsprechen war oder ob unter Kindeswohlaspekten ein Umgang zu unterbleiben hatte.
Nach Prüfung dieser Frage kam das Beschwerdegericht zu der Überzeugung, dass die Ausübung des Umgangs im Rahmen der Vater-Kind-Gruppe dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Denn zum einen konnte das Beschwerdegericht vor Ort feststellen, dass das von der Untersuchungshaftanstalt Hamburg entwickelte Konzept zur Gestaltung des Umgangs inhaftierter Väter mit ihren Kindern im Rahmen einer Vater-Kind-Gruppe grundsätzlich einen mit dem Kindeswohl in Einklang zu bringenden Umgang ermöglichte. Zum anderen wurde bei der Abwägung der Interessen aller Beteiligten auch berücksichtigt, dass das Kind das gesetzlich verankerte Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat.
Autorin des Beitrags ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht
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