Umgangsrecht der Großeltern
Großeltern haben das gesetzlich verankerte Recht auf Umgang mit ihren Enkelkindern. Ein Umgangsrecht besteht aber nur, wenn der Umgang dem Wohl der Kinder dient.
Am 12.07.2017 hatte der Bundesgerichtshof über einen Fall zu entscheiden, in dem die Großeltern mit den Eltern ihrer Enkelkinder zerstritten waren und ihnen der Kontakt mit den Enkelkindern seitens der Eltern verwehrt wurde.
Zunächst hatten die Enkelkinder nach ihrer Geburt noch regelmäßigen Kontakt mit den Großeltern gehabt. Doch dann kam es zu einem Kontaktabbruch. In der Folgezeit trafen die Eltern mit den Großeltern eine Vereinbarung. In dieser verpflichteten sich die Großeltern, den Eltern ein zinsloses Darlehen zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug dazu wurde den Großeltern ein Umgangsrecht mit den Enkelkindern eingeräumt. Als aber den Eltern bekannt wurde, dass die Großeltern ein Schreiben an das Jugendamt mit Vorwürfen hinsichtlich der Erziehung der Eltern verfasst hatten, die sich im Gerichtsverfahren nicht bestätigt haben, lehnten die Eltern jeglichen weiteren Kontakt ab. Die Großeltern beantragten daraufhin die Einräumung eines Umgangsrechts vor dem Amtsgericht. Dieses wies den Antrag ab.
Auch die Beschwerde vor dem Oberlandesgericht sowie die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof hatten keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof kam, wie die beiden vorherigen Instanzen, nach umfassender Abwägung sämtlicher Umstände zu dem Ergebnis, dass der Umgang der Großeltern nicht dem Wohl der Kinder diene.
Er stellte klar, dass ein Umgang der Großeltern mit dem Enkelkind regelmäßig dann nicht seinem Wohl dient, wenn die einen solchen Umgang ablehnenden Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete.
Außerdem sei dem Kindeswohl nicht dienlich, wenn der Erziehungsvorrang der Eltern durch die Großeltern missachtet wird. Vorliegend hatten die Großeltern die Erziehungskompetenz der Eltern sogar gegenüber dem Jugendamt in Frage gestellt. Daher verneinte auch der Bundesgerichtshof ein Umgangsrecht der Großeltern mit den Enkelkindern.
Autorin des Beitrags ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht
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