Übertragung der elterlichen Sorge wegen Umgangsvereitelung und Umzugsabsicht
Trennen sich Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge, so darf der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden. In Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ist hingegen das gegenseitige Einvernehmen erforderlich. Kann dieses nicht erzielt werden, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil davon allein überträgt.
In dem Fall, den das Oberlandesgericht Dresden am 19.05.2017 zu entscheiden hatte, stritten die Eltern über den gewöhnlichen Aufenthalt ihrer Tochter, die seit der Trennung der Eltern bei der Kindesmutter wohnte. Als diese nach Bayern umziehen wollte, stimmte der Vater nicht zu. Daher beantragte die Kindesmutter, dass ihr ein Teil der elterlichen Sorge, nämlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht, übertragen werde.
Das Amtsgericht übertrug dieses aber auf den Kindesvater. Hiergegen wandte sich die Kindesmutter, jedoch ohne Erfolg.
Einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils davon auf einen Elternteil ist stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Das Oberlandesgericht führte aus, dass vorliegend dem Kindeswohl zum einen die teilweise Aufhebung der gemeinsamen Sorge am besten entsprach, da zwischen den Eltern nicht einmal ein Mindestmaß an Übereinstimmung bestehe und zum anderen auch die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater.
Zwar spreche der Grundsatz der Kontinuität der Lebensumstände zunächst einmal für die Kindesmutter, weil das Kind seit der Trennung bei ihr lebe. Da diese aber umziehen wolle, würde für das Kind das soziale Umfeld wegbrechen. Außerdem akzeptiere sie die Bedeutung des Vaters für das Kind nicht und vereitelte den Kontakt. Zudem sei der Vater erziehungsfähiger als die Kindesmutter und könne das Kind besser als diese fördern. Deshalb sei ihm der Vorzug zu geben.
Autorin des Beitrags ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht
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