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Semesterbeiträge kein Mehrbedarf

Judith Weidemann

Die Eltern schulden ihrem Kind grundsätzlich nur die Kosten einer Ausbildung zum Beruf. Angemessen ist eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten des Kindes, seinem Leistungswillen und seinen beachtenswerten Neigungen am besten entspricht und deren Finanzierung sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält.

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen einer beruflichen Ausbildung mit Abschluss einer Lehre oder dem Abschluss eines Hochschulstudiums nach bestandenem Abitur. Die Eltern von Abiturienten müssen grundsätzlich auch mit einem anschließenden Studium rechnen. Der Abschluss einer Lehre nach dem Besuch einer Haupt-, Real- oder Gesamtschule beendet dagegen im Regelfall die angemessene Ausbildung. Die Rechtsprechung nimmt in Ausnahmefällen eine Unterhaltspflichtung der Eltern jedoch auch für eine Zweitausbildung als noch geschuldet an. Insbesondere in Fällen, in denen nach Beendigung der Lehre eine Weiterbildung mit anschließendem Studium angestrebt wird. In diesen so genannten Abitur- Lehre- Studium- Fällen umfasst der Ausbildungsunterhaltsanspruch des Kindes nach Erlangung der Hochschulreife und Abschluss einer praktischen Ausbildung auch die Kosten eines Hochschulstudiums, wenn dies mit den vorangegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht und von Anfang an beabsichtigt war.

Der Unterhaltsbedarf von Studenten mit eigenem Haushalt beträgt in der Regel 670,00 Euro monatlich. In diesem Betrag sind sowohl Kosten für die Ausbildung, als auch ein Mietanteil von 280,00 Euro (Warmmiete) enthalten. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren sind in dem Unterhaltsbetrag nicht enthalten (Ziffer 13.1 Unterhaltsleitlinien OLG Brandenburg, Stand: 01.01.2013).

Die Studiengebühren sind von den Studenten für die Teilnahme an der Ausbildung zu zahlen, sind also ausbildungsbedingte notwendige Kosten.

Hiervon zu unterscheiden sind die Semesterbeiträge, die von den Studenten für die Nutzung bestimmter Einrichtungen und Angebote am Studienort (z. B.: Mensa, Beratungsangebote, Semesterticket) zu zahlen sind.

Das OLG Düsseldorf hat am 30.05.2013 – II 3 UF 97/12 – entschieden, dass ein Student keinen Anspruch auf die Finanzierung der Semesterbeiträge durch den/die Unterhaltspflichtigen hat. Insbesondere bestehe kein Anlass, diejenigen Studenten, die von ihren Eltern Unterhalt beanspruchen könnten, besser zu stellen, als die, die BAföG in Anspruch nehmen müssen. Die BAföG- Empfänger müssen die Semesterbeiträge aus ihrem BAföG zahlen und entsprechende Rücklagen bilden.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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