Scheidungskosten von der Steuer absetzen
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in seiner Entscheidung vom 16.10.2014, Geschäftszeichen: 4 K 1976/14, entschieden, dass die Kosten, die im Zusammenhang mit der Scheidung entstehen, in der Steuererklärung als außergewöhnliche Aufwendungen geltend gemacht werden dürfen.
Das war nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2013 nicht mehr möglich. In seiner Entscheidung führte das Finanzgericht nun aus, dass nach der aktuellen Fassung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG Aufwendungen für Prozesse mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen abzugsfähig seien. Für einen Steuerpflichtigen sei es existenziell, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Die Kosten der Ehescheidung, die nur durch einen familiengerichtlichen Prozess herbeigeführt werden könne, seien daher für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig.
Für Scheidungsfolgesachen, wie Hausratssachen, Unterhalt, Umgang, Sorgerecht und Zugewinn soll dies allerdings nicht zutreffen.
Aber die Absetzbarkeiten der Kosten für das Ehescheidungsverfahren hilft oft schon, reichlich Steuern zu sparen. Angenommen jeder Ehegatte verdient monatlich 1.500,00 Euro netto, dann entstehen für die Ehescheidung Anwaltskosten für den Antragsteller von 1.532,13 Euro und Gerichtskosten von 362,00 Euro.
Wer frisch geschieden ist, sollte also die Prozesskosten, also die Rechtsanwalts- und die Gerichtskosten in der Steuererklärung angeben. Sollte das Finanzamt die Ausgaben für nicht abzugsfähig erachten, sollte gegen den Steuerbescheid fristgemäß Einspruch eingelegt und sich auf das laufende Verfahren berufen werden. Denn das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat den Fall wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung an den Bundesfinanzhof weitergegeben, dem es nun zur Entscheidung vorliegt. Das Verfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Geschäftszeichen VI R 26/14 geführt.
Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht
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