Pflicht zur Unterrichtung über Vermögen
Die Vorschrift des § 1353 Absatz 1 Satz 2 BGB wird in der Praxis oft vernachlässigt. Sie enthält die gegenseitige Verpflichtung der Ehegatten sich einander über den Vermögenbestand während des Bestehens der ehelichen Gemeinschaft Auskunft zu erteilen.
Konkret besteht die Verpflichtung, über Vermögensbestand und -bewegungen in groben Zügen zu unterrichten. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dass die Ehegatten während der Ehe über die notwendigen Informationen verfügen, um die wirtschaftliche Grundlage der Ehe beurteilen zu können.
Kommt ein Ehegatte dieser Unterrichtungspflicht trotz Aufforderung nicht nach, besteht nach § 1385 Ziffer 4 BGB der Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich. Der Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ist dann nicht der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, sondern der Tag der Zustellung des Antrags auf vorzeitigen Zugewinnausgleich.
Von dem Unterrichtungsanspruch nach § 1353 Absatz 1 Satz 2 BGB zu unterscheiden, ist der, sich aus dem, im Jahr 2009 eingeführten, § 1379 Absatz 2 BGB ergebende, Auskunftsanspruch zum Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung. § 1379 Absatz 2 BGB dient der Vorbereitung des Zugewinnausgleichs.
Er soll den berechtigten Ehegatten vor nachteiligen Vermögensdispositionen des Ausgleichspflichtigen schützen. Im Rahmen der Auskunftsverpflichtung nach § 1379 Absatz 2 BGB haben die Ehegatten ein detailliertes Vermögensverzeichnis vorzulegen sowie die darin enthaltenen Angaben zu belegen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 17.09.2014 – XII ZB 604/13 – klargestellt, dass die Weigerung eines Ehegatten, Auskunft über den Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung zu erteilen, nicht gleichzusetzen ist mit Verweigerung der Unterrichtung nach § 1353 BGB. Auch sei der Unterrichtungsanspruch nicht als „minus“ im Auskunftsanspruch enthalten. Die beiden Vorschriften haben nach Ansicht des BGH eine grundsätzlich andere Zielrichtung. Aus diesem Grund begründet auch die Weigerung, Auskunft zum Trennungsvermögen zu erteilen, nicht den Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich.
Allerdings bietet der Unterrichtungsanspruch, die Möglichkeit, den Endzeitpunkt für die Berechnung des Zugewinns vorzuverlegen. Dies insbesondere dann, wenn man Anhaltspunkte dafür hat, dass eine Trennung von langer Hand vorbereitet wird und in diesem Zusammenhang schon Vermögen verschoben wird, um es dem Zugewinn zu entziehen. Da in solchen Fällen oft Eile geboten ist, lassen Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten.
Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht
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