Neuregelung der elterlichen Sorge
Das Bundeskabinett hat nun am 04.07.2012, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der deutsche Rechtslage bereits am 03.12.2009 einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot festgestellt hatte, eine Reform des Sorgerechts für Kinder unverheirateter Eltern beschlossen.
Durch die Neuregelung soll für unverheiratete Väter der Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder vereinfacht werden. Der Vater kann nunmehr die Mitsorge auch dann erlangen, wenn die Mutter dem nicht zustimmt.
Bislang steht hierzulande den nicht mit der Kindesmutter verheirateten Vätern die elterliche Sorge für ein Kind nur dann zu, wenn die Eltern eine so genannte Sorgeerklärung abgeben, also erklären, das gemeinsame Sorgerecht ausüben zu wollen, oder die Eltern heiraten (§ 1626 a Abs. 1 BGB). Ansonsten hat die ledige Mutter das alleinige Sorgerecht (§ 1626 a Abs. 2 BGB).
Aber auch die nun verabschiedete Regelung bringt keine echte Gleichstellung der unverheirateten Väter. Das gemeinsame Sorgerecht für die ehelich geborenen Kinder besteht per Gesetz, wohingegen der unverheiratete Vater immer noch die gemeinsame Sorge beantragen muss. Wenngleich die Begründung der gemeinsamen Sorge zukünftig nur noch in begründeten Ausnahmefällen unterbleiben soll.
Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht
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