Lange Trennungszeit keine unbillige Härte im Zugewinnausgleich
Soweit die Ehegatten durch Ehevertrag nicht etwas anderes vereinbart haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Falle der Ehescheidung sind bei Bestehen der Zugewinngemeinschaft die Vermögenswerte der Ehegatten auszugleichen (Zugewinnausgleich). Der Zugewinnausgleich soll den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs der Ehegatten zu gleichen Teilen auf sie verteilen.
Für die Ermittlung des Zugewinns sind die einzelnen Vermögensgegenstände zu bewerten. Hierfür stehen verschiedene Bewertungsmethoden zur Verfügung. Die Wahl der Bewertungsmethode hat erheblichen Einfluss auf den Wert und somit selbstverständlich auch auf die Höhe des Zugewinns.
Insbesondere bei Immobilien gehen die Vorstellungen der Beteiligten über deren Wert regelmäßig weit auseinander. Dazu kommt, dass gerade der Wert von Immobilien in letzter Zeit erheblichen Schwankungen unterworfen ist und so der Wert zum Zeitpunkt der Trennung, von dem zum Zeitpunkt der Scheidung stark abweichen kann.
Der BGH hat am 09.10.2013 – XII ZR 125/12 – über einen Fall entschieden, in dem die Ehegatten sich im Jahr 1990 getrennt hatten und der Ehemann erst im Jahr 2007 die Scheidung eingereicht hat. Der Ehemann war Eigentümer von mehreren Immobilien, deren Wert sich bis zum Zeitpunkt des Einreichens des Scheidungsantrags erheblich erhöht hatte. Er wollte den von der Ehefrau beanspruchten Zugewinnausgleich nicht zahlen und berief sich hierzu auf eine unbillige Härte wegen der langen Trennungszeit.
Dem erteilte der BGH eine Absage und führte zur Begründung aus, dass nach der gesetzlichen Regelung des § 1384 BGB die Trennungszeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags in den Zeitraum fällt, für den ein Zugewinnausgleich stattfindet. Vermögensänderungen, die in der Zeit zwischen der Trennung und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eingetreten sind, sind deshalb in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen.
Allein eine lange Trennungszeit, ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, rechtfertige eine unbillige Härte nicht.
Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht
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