Krankheit ist kein ehebedingter Nachteil
Krankheit kein ehebedingter Nachteil
In seinem Urteil vom 28.04.2010 – XII ZR 141/08 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Hinblick auf den nachehelichen Unterhalt festgestellt, dass eine Krankheit des Unterhaltsberechtigten regelmäßig kein ehebedingter Nachteil ist.
In dem zu entscheidenden Fall ging es um den nachehelichen Unterhalt einer Frau, die seit Jahrzehnten psychisch krank war und unter Depressionen litt. Der Ehemann erzielte Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Er beantragte die Befristung des nachehelichen Unterhalts auf ein Jahr gemäß
§ 1578 b BGB mit der Begründung, dass die Ehefrau keine ehebedingten Nachteile erlitten habe. Sie sei bei der Zustellung des Scheidungsantrages erst 38 Jahre alt gewesen und die Ehe habe bis dahin nur etwa neun Jahre gedauert.
Die Ehefrau trat dem entgegen und führte aus, dass sie aufgrund ihrer Erkrankungen einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen könne.
Die Vorinstanz hat der Ehefrau zwar einen Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann zugesprochen, diesen jedoch – wie vom Ehemann beantragt – gemäß § 1578 b BGB auf ein Jahr befristet. Die Befristung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau ist vom BGH nicht beanstandet worden.
Der BGH hat insbesondere klargestellt, dass eine Befristung gemäß § 1578 b BGB auch für den nachehelichen Krankheitsunterhalt im Sinne des § 1572 BGB zulässig sei. Eine Befristung habe zu erfolgen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile könnten sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Eine Krankheit ist jedoch nach Ansicht des BGH regelmäßig kein ehebedingter Nachteil. Solcher könne sich andernfalls daraus ergeben, dass ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunfähigkeitsrente in Folge der Ehe und Kindererziehung geringer ist, als sie ohne die Ehe wäre. Dann sei allerdings zu berücksichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeträge vornehmlich Aufgabe des Vorsorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltshaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden.
Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht
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