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Kindesunterhalt bei Wechselmodell

Judith Weidemann

Das Kammergericht Berlin hat am 15.04.2019 eine bemerkenswerte Entscheidung zur Kindesunterhaltsverpflichtung für den Fall, dass die Betreuung des gemeinsamen Kindes nahezu im Wechselmodell erfolgt, getroffen.
Und zwar entschied das Kammergericht, dass bei einer Betreuung des gemeinsamen Kindes durch beide Elternteile im Verhältnis von 45% zu 55% von einem paritätischen Wechselmodell, bei dem beide Elternteile quotal für den Unterhaltsbedarf des Kindes einzustehen haben, noch keine Rede sein könne.

Zwar stützt das Kammergericht seine Entscheidung auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Jedoch müssen Zweifel daran bestehen, ob diese starre Handhabung angesichts der tatsächlich gewandelten Betreuungsverhältnisse noch gerechtfertigt ist.

Der Fall: Die Kindesmutter verlangte vom Kindesvater die Zahlung von Kindesunterhalt. Der war der Meinung, dass die Kindesmutter schon nicht berechtigt sei, diesen Anspruch für das Kind geltend zu machen, weil das gemeinsame Kind im Wechselmodell betreut werde.
Die Betreuung des Kindes wurde so gehandhabt, dass der Kindesvater innerhalb eines Blocks von 20 Tagen an insgesamt 9 Tagen betreut, und die Kindesmutter an den anderen 11 Tagen. Die Kindeseltern waren sich darüber einig, dass die Betreuung des Kindes zu 55% von der Kindesmutter und zu 45% vom Kindesvater wahrgenommen wird.

Das Kammergericht führte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus, dass die Frage zu stellen sei, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung liege und, dass es selbst bei einer annähernd hälftigen Mitbetreuung bei der alleinigen Barunterhaltspflicht eines Elternteils verbleibe, und zwar selbst dann, wenn der Betreuungsanteil 46,67% erreiche.
Nach Auffassung des Kammergerichts sei der Kindesvater im vorliegenden Fall „deutlich davon entfernt“ etwa die Hälfte der Betreuungs- und Erziehungsaufgaben wahrzunehmen.

Autorin dieses Beitrags ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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