Kindesunterhalt ab 1.1.2018
Ab 01.01.2018 ändern sich die Kindesunterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle sowie auch die Höhe des staatlichen Kindergeldes.
Danach beträgt der Unterhaltsbedarf für ein Kind zwischen 0 und 5 Jahren (1. Altersstufe) dann mindestens von 348,00 Euro, für ein Kind zwischen 6 und 11 Jahren (2. Altersstufe) mindestens 399,00 Euro und für ein Kind zwischen 12 und 17 Jahren (3. Altersstufe) mindestens 467,00 Euro.
Das Kindergeld beträgt ab Januar 2018 für das erste und zweite Kind monatlich 194,00 Euro, für ein drittes Kind 200,00 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 225,00 Euro.
Der Unterhaltsbedarf ist in der Regel um das hälftige Kindergeld zu vermindern, sodass für ein Kind in der 1. Altersstufe monatlich 251,00 Euro zu zahlen sind, für ein Kind in der 2. Altersstufe 302,00 Euro und für ein Kind in der 3. Altersstufe 370,00 Euro.
Erstmals seit dem Jahr 2008 werden auch die Einkommensgruppen angehoben und so beträgt das monatliche unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ab Januar 2018 in der ersten Einkommensgruppe bis zu 1.900,00 Euro und in der 10. Einkommensgruppe bis zu 5.500,00 Euro.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass derjenige, der zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet ist, auch in der Lage ist, wenigstens die oben genannten Mindestunterhaltsbeträge zu zahlen. Der Unterhaltspflichtige unterliegt diesbezüglich einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Der Kindesunterhalt ist auch zu titulieren. Der/Die Pflichtige muss also eine vollstreckbare Urkunde über die Unterhaltspflicht errichten.
Bezüglich der Kinder, für die bereits Unterhalt tituliert ist, sollten die Eltern nun prüfen, ob der sich aus dem Titel ergebende Unterhalt aktuell, also unter Berücksichtigung der oben genannten höheren Unterhaltsbeträge, auch gezahlt wird.
Autorin des Beitrags ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht
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