Kein Verzicht auf Kindesunterhalt
Der 2. Familiensenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat mit seiner Entscheidung vom 06.12.2011 – 10 UF 253/10 – wiederum festgestellt, dass ein Verzicht – auch Teilverzicht – im Hinblick auf die Zahlung von Kindesunterhalt unwirksam ist. Denn ein solcher Verzicht verstößt gegen das Verbot des § 1614 Absatz 1 BGB. Danach kann auf Kindesunterhalt für die Zukunft nicht verzichtet werden.
In dem zu entscheidenden Fall, versuchte der Kindesvater eine höhere Kindesunterhaltszahlung abzuwehren, indem er behauptete, er habe sich im Einvernehmen mit der Kindesmutter und unter Mitwirkung des Jugendamtes verpflichtet, Kindesunterhalt von nur 150,00 € monatlich zu zahlen. Soweit er nun wegen einer höheren Zahlung in Anspruch genommen werden soll, sei dies wegen der getroffenen Abrede mit der Kindesmutter nicht gerechtfertigt. Er dürfe auf den Bestand dieser Abrede vertrauen und schulde daher keine höheren Unterhaltszahlungen.
Dem widersprachen die Richter des 2. Familiensenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts und führten in ihrer Entscheidung aus, dass es dahinstehen könne, ob die Eltern eine solche Abrede tatsächlich getroffen hätten, denn diese würde jedenfalls gegen das Verbot des § 1614 Absatz 1 BGB verstoßen. Sofern der Vater leistungsfähig ist muss er also höheren Unterhalt zahlen.
Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht
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