Kein Unterhalt bei Ehebruch
Gemäß § 1579 Nr. 7 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn dem Unterhaltsberechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt.
Das OLG Hamm stellte ein solch schwerwiegendes Fehlverhalten in seiner Entscheidung vom 19.07.2011 – II–13 UF 3/11 – fest und versagte der Ehefrau den Trennungsunterhaltsanspruch.
Die Ehefrau hatte die langen berufsbedingten Abwesenheitszeiten des Ehemannes, der als Fernfahrer tätig war, ausgenutzt um eine intime Beziehung zu einem langjährigen gemeinsamen Freund des Paares zu unterhalten, dem die Eheleute zuvor wegen einer Notlage Unterkunft in der Ehewohnung gegeben haben.
Die Ehefrau hatte versucht, die außereheliche Beziehung solange wie möglich, geheim zu halten und hat sie auch noch fortgesetzt nachdem der Ehemann sie aufgedeckt hatte.
Das Gericht hat in seiner Entscheidung ausdrücklich berücksichtigt, dass nicht jede außereheliche Beziehung geeignet ist, den Trennungsunterhaltsanspruch auszuschließen. Jedoch sei das Verhalten der Ehefrau in diesem Fall derart unerträglich, dass ihr ein Unterhaltsanspruch gegen den betrogenen Ehemann zu versagen sei.
Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht.
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