Kein Auskunftsanspruch bezüglich "Kuckuckskind"
Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) den sogenannten Scheinvätern in seiner Entscheidung vom 09.11.2011 – XII ZR 136/09 – einen Auskunftsanspruch gegen die Kindesmutter auf Bekanntgabe des tatsächlichen Vaters zugebilligt hatte, hat nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 24.02.2015 entschieden, dass es für einen solchen Anspruch keine gesetzliche Grundlage gibt (1 BvR 472/14).
Der Fall: Die seinerzeit 20-jährige Frau wurde schwanger und heiratete kurz darauf, so dass das Kind ehelich geboren worden ist und der Ehemann der rechtliche Vater des Kindes war.
Drei Jahre später teilte die Frau ihrem Ehemann mit, dass das Kind von einem anderen Mann gezeugt worden sein könnte. Daraufhin wurde die Ehe im Jahr 1995 geschieden und im Jahr 2010 focht der Ehemann die Vaterschaft erfolgreich an.
Nun wollte der geschiedene Ehemann die zu Unrecht geleisteten Unterhaltszahlungen ersetzt verlangen und forderte die Kindesmutter auf, ihm den Namen des wirklichen Vaters zu nennen. Dies verweigerte die Kindesmutter. Auf entsprechenden Antrag des Mannes ist die Kindesmutter vom Amtsgericht, vom OLG Schleswig und auch vom BGH verpflichtet worden, den Namen des leiblichen Vaters des Kindes zu nennen. Der BGH hatte sich hierzu der Vorschrift des § 242 BGB (Treu und Glauben) bedient.
Das BVerfG entschied nun, dass der Scheinvater kein Recht habe, von der Kindesmutter die Preisgabe des wirklichen Vaters zu verlangen. Denn hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Der Gesetzgeber müsse erst eine gesetzliche Grundlage für einen solchen Auskunftsanspruch schaffen. Die Gerichte könnten sich diesbezüglich nicht auf die Generalklausel (§ 242 BGB) stützen. Vielmehr müsse eine konkrete gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Denn die Auskunftsverpflichtung, also die Offenlegung der Privat- und Intimsphäre, stelle eine Grundrechtsbeeinträchtigung der Kindesmutter dar.
Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht
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