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Kaufkraftbereinigung bei der Unterhaltsberechnung

Judith Weidemann

Lebt ein Unterhaltspflichtiger im Ausland, ist bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, dass die Lebenshaltungskosten dort oft sehr viel höher sind als in Deutschland. Das wird oft übersehen und führt für den Pflichtigen zu Nachteilen.

Die Kaufkraft ist nicht in jedem Land gleich. Lebt ein Pflichtiger beispielsweise in der Schweiz hat er womöglich ein höheres Einkommen, als ein vergleichbarer Arbeitnehmer in Deutschland. Allerdings sind momentan auch die Lebenshaltungskosten in der Schweiz etwa 60% höher als in Deutschland.

Das OLG Brandenburg hat in einem solchen Fall, in dem es um Kindesunterhalt ging, lediglich eine Herabstufung um eine Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen, um dieser Tatsache gerecht zu werden.

Der Bundesgerichtshof hat allerdings im Jahr 2014 entschieden, dass eine Kaufkraftbereinigung in Bezug auf das Einkommen des Pflichtigen vorgenommen werden muss.

Zunächst einmal muss also das Einkommen von Schweizer Franken in Euro umgerechnet werden. Dann ist das Einkommen um abzugsfähige Aufwendungen des Pflichtigen zu bereinigen und im Anschluss der Kaufpreisunterschied zu ermitteln sowie das Einkommen entsprechend zu bereinigen. Für die Ermittlung des Kaufkraftunterschiedes können die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums oder die Statistiken zu Kaufpreisparitäten von Eurostat herangezogen werden.

Autorin des Beitrags ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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