Intime Bilder sind nach Ende der Beziehung zu löschen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13.10.2015 (Az.: VI ZR 271/14) entschieden, dass Bild– und Filmaufnahmen, die während einer intimen Beziehung angefertigt worden sind, nach dem Ende der Beziehung auf Verlangen des Abgebildeten zu löschen sind.
Die Parteien haben eine, für die Klägerin außereheliche, intime Beziehung unterhalten. Der Beklagte – ein Fotograf – fertigte während der Beziehung zahlreiche Bild- und Filmaufnahmen von der Klägerin, auf denen sie auch unbekleidet sowie auch während des Geschlechtsverkehrs mit dem Beklagten zu sehen war.
Nach dem Ende der Beziehung untersagte die Klägerin dem Beklagten zunächst erfolgreich, die Aufnahmen Dritten und/oder öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen.
Die Klägerin begehrte aber auch die Löschung aller im Besitz des Beklagten befindlichen Originalaufnahmen und Vervielfältigungsstücke, auf denen sie zu sehen ist.
Das Landgericht verurteilte den Beklagten aber nur zur Löschung der Aufnahmen, auf denen die Klägerin mit einem intimen Bezug zu sehen ist. Soweit Aufnahmen die Klägerin auch bei alltäglichen Handlungen zeigten, lehnte das Landgericht den Antrag der Klägerin ab.
Der Beklagte wollte aber gar keine Aufnahmen löschen, die die Klägerin zeigten. Beide Parteien gingen daher in Berufung. Beide Berufungsanträge waren aber beim Oberlandesgericht erfolglos.
Der Beklagte, der nun Revision beim BGH einlegte, verfolgte weiterhin die Abweisung der Klage insgesamt, wollte also keinerlei Aufnahmen von der Klägerin löschen.
Der BGH bestätigte aber die Vorinstanzen, wonach der Beklagte zur Löschung aller in seinem Besitz befindlichen Aufnahmen der Klägerin mit intimem Bezug löschen muss. Der BGH führte in seiner Entscheidung aus, dass die Klägerin zwar in die Anfertigung der Aufnahmen eingewilligt habe. Aber die Klägerin sei berechtigt, ihre einmal erteilte Einwilligung für die Zukunft zu widerrufen, insbesondere wenn die Beziehung beendet sei. Die ursprünglich erteilte Einwilligung war zeitlich stillschweigend auf die Dauer der Beziehung beschränkt.
Autorin des Beitrags ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht
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