Zusammen treffen wir die richtigen Entscheidungen.

Gütertrennung bei Unternehmerehe

Judith Weidemann

In seiner Entscheidung vom 17.10.2007 – XII ZR 96/05 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass die Ehegatten sich grundsätzlich frei über Scheidungsfolgesachen vereinbaren können. Die richterliche Inhaltskontrolle soll nur darauf abzielen, eine schwerwiegende einseitige und durch die Gestaltung der ehelichen Verhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung (Sittenwidrigkeit) zu verhindern.

Im zu entscheidenden Fall hatten die Parteien etwa drei Wochen vor der Hochzeit einen Ehevertrag geschlossen und Gütertrennung vereinbart. Kurz nach der Heirat erwarb der Ehemann einen Anteil an der Firma seiner Eltern und war zum Zeitpunkt der Scheidung Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer. Die Ehefrau war bei Vertragsschluss bereits schwanger, hatte ihr Studium abgebrochen und war nicht erwerbstätig. Sie verlangte bei der Scheidung die Durchführung des Zugewinnausgleichs.

Das Gericht sah allein in der Schwangerschaft bei Vertragsschluss und der zeitlichen Nähe zur Hochzeit jedenfalls kein Ungleichverhältnis zwischen den Vertragsparteien. Dies sei lediglich Indiz für eine ungleiche Verhandlungsposition, die eine eingehende richterliche Inhaltskontrolle des Ehevertrages rechtfertige. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs sei jedoch regelmäßig nicht sittenwidrig, da er nicht die so genannten Kernbereiche der Scheidungsfolgen umfasse. Hierzu gehören der Ehegattenunterhalt und der Versorgungsausgleich. Diese Ansprüche waren jedoch vorliegend nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen und die Vereinbarung der Gütertrennung erfolgte zum Schutz des Unternehmens der Familie des Ehemannes. Der zwischen den Parteien geschlossene Ehevertrag hielt im Ergebnis der richterlichen Inhaltskontrolle stand.

Gleiches dürfte nach dem Inhalt des Urteils auch für die modifizierte Zugewinngemeinschaft gelten, bei der der Zugewinnausgleich bei der Scheidung nicht durchgeführt werden soll. Vorsicht ist jedoch geboten in den Fällen, in denen ein Ehegatte im Unternehmen des anderen mitarbeitet. In diesen Fällen kann trotz Vereinbarung der Gütertrennung ein Ausgleichsanspruch aufgrund des Vorliegens einer Ehegatteninnengesellschaft bestehen.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

Letzte Beiträge

16.03.2023
Wenn der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte verschweigt - Der Unterhalt eines Ehegatten kann gemäß § 1579 ... mehr lesen

31.08.2022
Das gemeinsame Mietverhältnis der Ehegatten nach der Trennung - Trennen sich die Ehegatten und verlässt ... mehr lesen

29.08.2022
Scheidung mit einem Anwalt - In meiner Beratungspraxis kommen die Rechtsuchenden häufig mit dem Wunsch: ... mehr lesen

10.12.2020
Änderungen beim Kindesunterhalt ab 01.01.2021 - Kindesunterhalt ab 1.1.2021 - Ab 01.01.2021 gibt es Änderungen bei ... mehr lesen