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BGH bestätigt: Goodwill einer Versicherungsagentur wird im Zugewinn nicht berücksichtigt

Judith Weidemann

Sofern Ehegatten nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Ehescheidung ist dann gegebenenfalls der Zugewinnausgleich durchzuführen.

Hierbei werden die von den Ehegatten während der Ehezeit angeschafften Vermögenswerte ausgeglichen. Es handelt sich beim Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns um einen reinen Zahlungsanspruch, so dass es zunächst notwendig ist, die einzelnen Vermögenswerte der Ehegatten zu bewerten. Die Bewertung hat stichtagsbezogen zu erfolgen, und zwar zum Zeitpunkt der Eheschließung und zum Zeitpunkt der Zustellung des Ehescheidungsantrags.

Für die Bewertung von Unternehmen stehen verschiedene Bewertungsmethoden zur Verfügung. Die Wahl der Bewertungsmethode hat erheblichen Einfluss auf den Wert des Unternehmens und somit selbstverständlich auch auf die Höhe des Zugewinns.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 4.12.2013 – XII ZB 534/12 – über einen Fall entschieden, in dem die Ehegatten über den Wert einer Versicherungsagentur stritten. Der Ehemann war Inhaber einer sogenannten Generalagentur einer großen deutschen Versicherung. Die Ehefrau setzte als Wert der Versicherungsagentur den Wert des Ausgleichsanspruchs des Ehemannes gegenüber dem Versicherungsunternehmen gemäß § 89 b HGB an, also den von der Versicherung zu zahlenden Ausgleich bei Geschäftsaufgabe des Vertreters. Dieser Ausgleichsanspruch enthält auch den sogenannten Goodwill, also einen über den reinen Firmenwert hinausgehenden immateriellen Wert in Form von Standortvorteilen, Management und Kundenstamm.

Der BGH entschied, dass die zum aktiven Endvermögen des Antragsgegners zählende Versicherungsagentur keinen über dem Substanzwert liegenden Geschäftswert hat. Der Gewerbebetrieb eines selbständigen Handelsvertreters besitzt nur ausnahmsweise und in besonders gelagerten Fällen einen Goodwill. Der wirtschaftliche Nutzen, den der Handelsvertreter aus seinem Kundenstamm ziehen kann, lasse sich nach Ansicht der Richter von der Person des Handelsvertreters regelmäßig nicht in der Weise lösen, dass er seiner Handelsvertretung als objektivierbare Vermögensposition anhaftet.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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