Zusammen treffen wir die richtigen Entscheidungen.

Gesamtschuldnerausgleich bei Getrenntleben in der Ehewohnung

Judith Weidemann

Oft nehmen Ehegatten zur Finanzierung eines Hauses gemeinsam ein Darlehen auf und werden so Gesamtschuldner gegenüber der finanzierenden Bank in Bezug auf die Rückzahlung des Darlehens.

Grundsätzlich besteht nach § 426 Absatz 1 Satz 1 BGB zwischen Gesamtschuldnern eine Ausgleichspflicht. Zahlt also nur einer der Gesamtschuldner die gesamten Raten an die Bank, ist der andere ihm zum Ausgleich in Höhe von 50 % verpflichtet.

Diese Verpflichtung wird während der intakten Ehe durch spezielle familienrechtliche Regelungen verdrängt. Nach der Trennung jedoch gilt auch für Eheleute die Ausgleichsverpflichtung gemäß § 426 BGB.

Wie sich dies verhält, wenn beide Ehegatten nach der Trennung nicht aus der Ehewohnung ausziehen, sondern darin wohnen bleiben, darüber hatte das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Beschluss vom 13.04.2012 – 11 UF 20/12 – zu entscheiden.

Der Ehemann war Alleinverdiener und hat während der Ehe, als auch nach der Trennung die Darlehensraten an die Bank allein bezahlt. Beide Ehegatten hatten sich räumlich innerhalb ihres Haues, welches in ihrer beider Miteigentum stand, getrennt.
Der Ehemann ist nach Ausspruch der Ehescheidung, aber vor Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsbeschlusses verstorben. Seine Erben verlangten nun von der Ehefrau die Hälfte der vom Ehemann nach der Trennung gezahlten Darlehensraten erstattet.

Sowohl das Amtsgericht, als auch das in zweiter Instanz zuständige Oberlandesgericht Oldenburg gaben diesem Antrag statt. Das OLG führte zur Begründung aus, dass der Grundsatz der Ausgleichsverpflichtung nach § 426 BGB nach vollzogener Trennung nicht dadurch außer Kraft gesetzt wird, dass die Eheleute weiterhin gemeinsam in der Ehewohnung leben. Es darf nicht vermutet werden, dass es in einem solchen Fall noch nicht zur vollständigen wirtschaftlichen Trennung gekommen sei. Vielmehr sei auch in einem solchen Fall durch das Gericht zu prüfen, ob die Trennung im Sinne des Gesetzes vollzogen ist. Der wirtschaftlichen Trennung stehe auch nicht entgegen, dass die Eheleute sich über die Verwaltung und Nutzung der Miteigentumsanteile grundsätzlich einigen konnten.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

Letzte Beiträge

16.03.2023
Wenn der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte verschweigt - Der Unterhalt eines Ehegatten kann gemäß § 1579 ... mehr lesen

31.08.2022
Das gemeinsame Mietverhältnis der Ehegatten nach der Trennung - Trennen sich die Ehegatten und verlässt ... mehr lesen

29.08.2022
Scheidung mit einem Anwalt - In meiner Beratungspraxis kommen die Rechtsuchenden häufig mit dem Wunsch: ... mehr lesen

10.12.2020
Änderungen beim Kindesunterhalt ab 01.01.2021 - Kindesunterhalt ab 1.1.2021 - Ab 01.01.2021 gibt es Änderungen bei ... mehr lesen