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Gemeinsamer Anwalt im Scheidungsverfahren?

Judith Weidemann

Oft hört man in den Medien, Eheleute könnten sich einen „gemeinsamen Anwalt“ nehmen, der beide Parteien im Scheidungsverfahren vertritt, um so Kosten zu sparen.
Das kann allerdings ein riskanter folgenschwerer Irrglaube sein. Denn einen gemeinsamen Anwalt gibt es nicht. Tatsächlich ist es Rechtsanwälten sogar verboten, beide Parteien desselben Rechtsstreits zu vertreten.

Im Ehescheidungsverfahren besteht gemäß § 114 FamFG Anwaltszwang. Wer einen Scheidungsantrag stellen will, muss sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Will der andere Ehegatte der Scheidung nur zustimmen, ohne selbst Anträge zu stellen, muss er nicht zwingend anwaltlich vertretenen sein.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 19.09.2013 – IX ZR 322/12 – über einen Fall entschieden, in dem eine Anwältin zunächst nur den Ehemann allein und in einem späteren Termin beide Ehegatten zu Fragen der Trennung und Scheidung beraten hatte. Die Ehefrau beauftrage danach andere Anwälte. Der Ehemann blieb zunächst Mandant und beauftragte später ebenfalls andere Anwälte.

Der BGH stellte in seinen Entscheidungsgründen klar, dass der Anwalt vor der gemeinsamen Beratung von Eheleuten unmissverständlich darauf hinweisen muss, dass ein Anwalt im Grundsatz nur einen von beiden beraten könne, dass er bei gemeinsamer Beratung die Eheleute nur unter Ausgleich der gegenseitigen Interessen beraten kann und bei aufkommenden widerstreitenden unüberwindbaren Interessen das Mandat gegenüber beiden Eheleuten unverzüglich niederzulegen ist.
Den Ehegatten sei nach Ansicht des BGH oft gar nicht bewusst, dass ihre Interessen gegenläufig sind, weil ihnen die gegenseitigen Rechte unbekannt sind.

Im Ergebnis ist also festzustellen, dass die anwaltliche Vertretung nur einer Partei zwar hilft, Kosten zu sparen, sie birgt aber auch erhebliche Risiken. Eine faire und den Interessen beider Parteien gerecht werdende Regelung der Scheidungsfolgen setzt voraus, dass beide Seiten über ihre Rechte und Pflichten vollumfänglich informiert sind und so einschätzen können, auf was sie sich einlassen.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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