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Exhuminierung zur Vaterschaftsfeststellung

Judith Weidemann

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 29.10.2014 – XII ZB 20/14 –entschieden, dass es zur Feststellung der Vaterschaft erforderlich sein kann, die Exhumierung eines Verstorbenen anzuordnen.

In dem konkreten Fall klagte die im Jahr 1944 geborene und in der früheren DDR aufgewachsene Antragstellerin auf Feststellung, dass ein im Jahr 2011 verstorbener Mann ihr Vater sei. Sie behauptete, dass der Mann in der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit ihrer Mutter gehabt habe, die ihr dies an ihrem 18. Geburtstag eröffnet habe. Ihre Mutter habe sie in den Nachkriegsjahren zu der Familie des Mannes in Westdeutschland reisen lassen, wo sie engen Kontakt zu ihrer vermeintlichen Oma gehabt habe. Auch der Mann selbst, habe bei einem Treffen mit der Antragstellerin zu erkennen gegeben, dass er ihr Vater sei.

Das zunächst mit der Sache befasste Amtsgericht Dresden lehnte die Exhumierung des Mannes zur Gewebeentnahme ab, wogegen die Antragstellerin Beschwerde einlegte. Das Oberlandesgericht hat darauf in zweiter Instanz die Exhumierung angeordnet. Dagegen wehrte sich der eheliche Sohn des Mannes.

Der BGH führte in seiner Entscheidung aus, dass dem verfassungsrechtlich geschützten Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung gegenüber der Totenruhe des Verstorbenen grundsätzlich der Vorrang einzuräumen ist. Sowohl nach der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch nach dem Grundgesetz kommt dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung besondere Bedeutung zu.

Sofern im Einzelfall durch die Untersuchung eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen droht und damit das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurückzutreten hat, kann dem im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des entsprechend anzuwendenden § 178 Abs. 1 FamFG hinreichend Rechnung getragen werden. Solche besonderen Gründe, die gegen eine Exhumierung und eine Begutachtung sprechen könnten, lagen im dem Fall nicht vor. Das Interesse der Antragstellerin an der Feststellung der Vaterschaft wird nicht dadurch geschmälert, dass sie bereits seit langer Zeit über die mögliche Vaterschaft des S. informiert gewesen war bzw. keine Zweifel mehr an seiner Vaterschaft hatte. Ihr Interesse ist auch deswegen nicht geringer zu bewerten, weil sie damit vor allem die Geltendmachung eines Erbrechts verfolgt.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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