Erweiterter Umgang wenn ein Elternteil weit entfernt vom Kind wohnt
Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) hat mit seiner Entscheidung vom 03.07.2015 – 10 UF 173/14 – einen erweiterten Umgang für einen Vater angeordnet, dessen Wohnort erheblich von dem des Kindes entfernt liegt.
Die Eltern stritten um den Umgang eines 2½-jährigen Kindes. Das Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt der Mutter, die mit dem Kind in einen etwa 600 km vom Wohnort des Vaters entfernten Ort gezogen ist.
Die Mutter war der Ansicht, dass es ausreiche, wenn der Vater einmal im Monat Umgang mit dem Kind hätte.
Das Amtsgericht hat dem Vater auf dessen Antrag einen Umgang mit dem Kind alle vierzehn Tage von Donnerstag, 14.00 Uhr, bis Dienstag, 18.00 Uhr, zugesprochen.
Das OLG bestätigte diese Entscheidung des Amtsgerichts und führte zur Begründung aus, dass die Entscheidung zwar von dem gewöhnlichen Wochenendumgang, der in der Regel von Freitagnachmittag bis Sonntagabend andauert, abweiche. Allerdings sei dieser erweiterte Umgang in dem konkreten Fall aus Gründen des Kindeswohls geboten. Würde man den regelmäßigen Umgang auf die sonst übliche Zeit beschränken, würde dem Vater faktisch die Möglichkeit genommen, mit dem Kind zu sich nach Hause zu fahren.
Der Vater habe aber ein Interesse daran, Umgang in einer dem Kind vertrauten Umgebung zu haben. Der große zeitliche Aufwand für das Holen und Bringen rechtfertige sich erst dann, wenn auch ausreichend freie, nicht von Reisen betroffene, Zeit für das Zusammensein von Vater und Kind zur Verfügung stehe. Grundsätzlich würde hier auch eine reisefreie Zeit von zwei Tagen ausreichen. Aber in Anbetracht des Alters des Kindes würde man neben dem Wochenendumgang auch einen regelmäßigen Umgangstag in der Woche vorsehen.
Dass sei vorliegend aber wegen der großen Entfernung, die der Vater zu überbrücken habe, nicht möglich. Deshalb bliebe vorliegend nur die Anordnung eines erweiterten Wochenendumgangs.
Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht
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