Erhöhung des Kindergeldes und der steuerlichen KInderfreibeträge
Am 10.07.2015 hat nun auch der Bundesrat dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zugestimmt.
Der Grundfreibetrag liegt derzeit bei 8.354 Euro und steigt 2015 um 118 Euro und 2016 um weitere 180 Euro. Der Kinderfreibetrag beträgt momentan 7.008 Euro und steigt 2015 um 144 Euro und 2016 um weitere 96 Euro.
Das Kindergeld wird rückwirkend ab dem 01.01.2015 um 4 Euro monatlich und ab 01.01.2016 um weitere 2 Euro monatlich erhöht. Ab 01.07. 2016 soll der Kinderzuschlag um 20 Euro pro Monat erhöht werden.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind dann auch die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle anzupassen. Bei einem Kinderfreibetrag von 2.256 Euro wird der Mindestunterhalt für ein Kind in der 1. Altersstufe 328 Euro, in der 2. Altersstufe 376 Euro und in der 3. Altersstufe und 440 Euro betragen. Bis zum Ende des Jahres 2015 bleibt es allerdings aufgrund einer Übergangsvorschrift bei der Anrechnung der bisher geltenden Kindergeldbeträge.
Zum 01.01.2015 war bereits eine Anpassung, nämlich Erhöhung, der Selbstbehaltssätze für die Unterhaltspflichtigen erfolgt, so dass die Erhöhung der Bedarfssätze für die minderjährigen unterhaltsbedürftigen Kinder überfällig war.
Allerdings kann sich nicht jeder Unterhaltspflichtige auf den Selbstbehalt berufen. Das ist nur der Fall, wenn derjenige der einem minderjährigen Kind zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, auch die ihn treffenden Erwerbsobliegenheiten erfüllt. Hieran stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen.
Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht
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