Eigene Einkünfte verschwiegen
Das Verschweigen eigener Einkünfte im Rahmen eines Unterhaltsprozesses kann unter Umständen zur Verwirkung – also zur Kürzung oder zum Wegfall – des Unterhaltsanspruchs führen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einer Ehefrau in seiner Entscheidung vom 07.07.2010 – II-8 UF 14/10 – den begehrten Unterhalt versagt und festgestellt, dass sie den Anspruch verwirkt hat.
Die aufgrund einer schweren Erkrankung arbeitsunfähige Ehefrau hatte den Ehemann wegen Trennungsunterhalts in Anspruch genommen und dabei angegeben, lediglich über eigene Einkünfte von monatlich 732,00 € netto zu verfügen. Dem Ehemann war bekannt, dass der Arbeitgeber der Ehefrau verpflichtet ist, ihr einen Krankengeldzuschuss zu zahlen. Darauf wies er die Ehefrau schriftsätzlich hin.
Die – durchgängig anwaltlich vertretene – Ehefrau ließ allerdings vortragen, dass sie keine zusätzlichen Zahlungen von ihrem Arbeitgeber erhalte. Erst nachdem die Ehefrau die Richtlinien für Arbeitsverträge ihres Arbeitgebers vorlegte bestätigte sich der Verdacht des Ehemannes. Die Ehefrau räumte dann auch ein, den Zuschuss in Höhe von monatlich 162,00 € erhalten zu haben.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte in seinen Urteilsgründen fest, dass die Nichtangabe dieser Einkünfte trotz ausdrücklicher Nachfrage des Ehemannes und entsprechender Antragstellung in der mündlichen Verhandlung einen schwerwiegenden Angriff auf die Vermögensinteressen des Ehemannes darstelle. Das Gericht kürzte der Ehefrau den Unterhaltsbedarf von 1.500,00 € auf 1.000,00 €.
Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht
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