Ehegattenunterhalt: Ehebedingter Nachteil
Wer schon vor der Ehe seinen Job aufgibt und gemeinsame Kinder betreut, kann im Falle einer Scheidung Schwierigkeiten bekommen, wenn er Unterhalt geltend machen will.
Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 20.02.2013 – XII ZR 148/10 – feststellte, stellt die, geraume Zeit vor der Eheschließung aufgenommene, Betreuung eines gemeinsamen Kindes und eine damit verbundene Aufgabe des Arbeitsplatzes keinen ehebedingten Nachteil dar.
In dem entschiedenen Fall hatten die Ehegatten im Jahr 1993 geheiratet, nachdem sie zuvor schon einige Jahre zusammengelebt hatten. Bereits zwei Jahre zuvor, im Mai 1991, ist ein gemeinsames Kind geboren. Die Beteiligten trennten sich im Mai 2005, im Juni 2006 wurde die Scheidung eingereicht. Die Ehefrau hatte bereits anlässlich der Geburt des gemeinsamen Kindes, also vor der Eheschließung, ihren Job aufgegeben und arbeitete auch bis zum Jahre 1995 nicht mehr.
Der BGH betont in seiner Entscheidung, dass die, geraume Zeit vor der Eheschließung aufgenommene, Betreuung eines gemeinsamen Kindes keinen „ehebedingten“ Erwerbsnachteil begründen kann. Denn für die Ehebedingtheit eines Nachteils ist eine Kausalität zwischen den Lebensbedingungen während der Ehe und dem festgestellten Nachteil erforderlich.
Maßgebend ist dabei nur der Zeitraum zwischen der Heirat und der Zustellung des Scheidungsantrages. Damit scheiden Nachteile aus, die durch Ursachen ausgelöst worden sind, die zeitlich vor der Eheschließung liegen.
Von Bedeutung können allerdings solche Nachteile sein, die sich aus einer Fortsetzung der Kinderbetreuung nach der Eheschließung und der damit verbundenen Tatsache ergeben, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit Rücksicht auf diese Kinderbetreuung und die eheliche Rollenverteilung während der Ehe auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verzichtet.
Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht
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