Ehebruch mit Folgen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hält mit seiner Entscheidung vom 20.02.2013 – XII ZB 412/11 – an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach weder ein von der Ehefrau begangener Ehebruch, noch das bloße Verschweigen der hieraus folgenden möglichen Nichtvaterschaft zu einer Schadensersatzpflicht wegen des vom Ehemann geleisteten Unterhalts für das scheineheliche Kind führt.
Zwar ist die Ehefrau/ Mutter grundsätzlich verpflichtet, nach der erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft ihrem Ehemann Auskunft darüber zu erteilen, wer ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Jedoch ergebe sich kein Schadensersatzanspruch für den Ehemann, wenn die Mutter des Kindes, die Auskunft nicht erteilt, weil sie es schlichtweg nicht kann.
Der Ehemann, der festgestellt hatte, dass der während der Ehe geborene, inzwischen 34jährige, Sohn nicht sein leibliches Kind war, hatte seine Ehefrau mehrfach aufgefordert, den Namen des in Betracht kommenden Vaters zu nennen. Die Ehefrau äußerte sich hierzu nicht. Daraufhin nahm der Ehemann sie auf Schadensersatz wegen der von ihm für das Kind aufgewendeten Unterhaltsleistungen in Anspruch. Der Ehemann war in allen Instanzen erfolglos.
Die Ehe steht nach Ansicht des BGH außerhalb der Rechtsverhältnisse deren Verletzung allgemeine Ansprüche auf Vermögensschadenersatz auslösen können. So könne auch ein Ehemann nicht von seiner Ehefrau aufgrund Ehebruchs, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, wegen unerlaubter Handlung Schadensersatz verlangen. Ehestörungen, wie insbesondere ein Ehebruch, berührten unmittelbar die innere Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten und stellten einen innerehelichen Vorgang dar, der nicht in den Schutzzweck der deliktischen Haftungstatbestände einbezogen sei. Nur bei Hinzutreten eines weiteren sittenwidrig schädigenden Verhaltens sei unter Umständen ein Anspruch nach § 826 BGB gegeben.
Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht
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