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Die Familienkutsche als Haushaltsgegenstand

Judith Weidemann

Die überwiegende Rechtsprechung geht davon aus, dass ein in der Ehe angeschaffter Pkw den Eheleuten gemeinsam gehört, also Miteigentum besteht – unabhängig davon, wer im Kfz-Brief eingetragen ist oder das Fahrzeug bezahlt hat. Wer sich auf Alleineigentum beruft, hat dies zu beweisen.

Oft entsteht bei der Trennung Streit darüber, wer das Auto behalten darf.
Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst zu klären, ob es sich bei dem Fahrzeug um einen Haushaltsgegenstand oder um Vermögen handelt. Hier kommt es auf die Nutzung des Fahrzeugs während der Ehe an.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte einen solchen Fall zu entscheiden (Beschluss vom 25.02.2015 -2 UF 356/14). Der Ehemann hatte die Herausgabe des Pkw verlangt und behauptet, er sei alleiniger Eigentümer desselben. Die Ehefrau beantragte, ihr das Fahrzeug (als Haushaltsgegenstand) für die Zeit der Trennung zuzuweisen.

Das Amtsgericht hatte den Antrag des Ehemannes zurückgewiesen und dem Antrag der Ehefrau stattgegeben. Das OLG Frankfurt bestätigte diese Entscheidung und führte zur Begründung aus, dass es entscheidend darauf ankomme, welche konkrete Zweckbestimmung das Fahrzeug innerhalb der Familie erhalten habe.
Gebe es nur einen Pkw, der sowohl für private als auch berufliche Zwecke genutzt werde (z.B.: Einkauf, Urlaub und Fahrten zur Arbeit), so sei er Haushaltssache. Würde der Pkw ausschließlich für Fahrten zur Arbeit genutzt und nicht für häusliche Zwecke, weil dafür möglicherweise ein Zweitwagen angeschafft worden ist, so sei er kein Haushaltsgegenstand.
Gebe es zwei Pkw und würden beide sowohl privat als auch beruflich genutzt, so seien auch beide Haushaltsgegenstände. Es komme nicht darauf an, wie oft oder wie lange mit dem Pkw Einkäufe getätigt, die Kinder gefahren oder familiäre Unternehmungen getätigt würden.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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