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Der unterhaltsrechtliche Sonderbedarf

Judith Weidemann

Im Rahmen des Verwandtenunterhalts, also bei Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt u. a., kann der Bedürftige laufenden Unterhalt nach der Maßgabe seiner Lebensstellung verlangen.

Hat der Bedürftige jedoch einen unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarf, wird neben dem laufenden Unterhalt auch der so genannte Sonderbedarf geschuldet. Es ist zu unterscheiden zwischen einem regelmäßig erhöhten Bedarf – dem so genannten Mehrbedarf – und Kosten die außergewöhnlich hoch und plötzlich, also unvorhersehbar, sind.

Bei letztgenannten handelt es sich um den Sonderbedarf. Die Frage, ob die Zahlung von Sonderbedarf geschuldet wird, ist vor allem beim Kindesunterhalt relevant, wenn nämlich Klassenfahrten, Konfirmation/Kommunion/Jugendweihe, Auslandsaufenthalte, besondere medizinische Behandlungen, Nachhilfeunterricht und ähnliches von den Eltern zu finanzieren sind. Grundsätzlich wird der Sonderbedarf von dem Elternteil geschuldet, der auch den Barunterhalt zahlt.

Für die Entscheidung, ob es sich um Sonderbedarf handelt, ist zunächst die Frage zu klären, ob es sich um außergewöhnlich hohe Kosten handelt, und ob diese Kosten unvorhersehbar waren oder nicht. Für die Frage, ob es sich um außergewöhnlich hohe Kosten handelt, sind die Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Da die Lebensstellung des Kindes sich von der der Eltern ableitet, sind insoweit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern zu betrachten. Das heißt, je niedriger der laufende Unterhalt ist, umso eher wird ein außergewöhnlich hoher Sonderbedarf anzunehmen sein. Eine feste Grenze kennt die Rechtsprechung dabei nicht.

Der Sonderbedarf muss darüber hinaus überraschend auftreten, so dass Rücklagen aus dem laufenden Unterhalt nicht gebildet und eingesetzt werden können.

Über die Frage, ob Sonderbedarf vorliegt, besteht in der Rechtsprechung oft keine Einigkeit. Bei den Kosten für Klassenfahrten wird von einigen Oberlandesgerichten (OLG) der Sonderbedarf bejaht. Das OLG Brandenburg hat insoweit aber den Sonderbedarf verneint und zur Begründung ausgeführt, dass diese Kosten nicht überraschend, sondern vorhersehbar seien, Urteil v. 01.08.2006 – 10 UF 22/06. Bei den Kosten für die Konfirmation u. ä. wird der Sonderbedarf von der überwiegenden Zahl der OLG mit derselben Begründung abgelehnt. Kiefernorthopädische Behandlungskosten, Kosten für Hörgeräte etc. sind in der Regel Sonderbedarf.

Kein Sonderbedarf ist aber nach überwiegender Auffassung der Gerichte in Bezug auf Auslandsaufenthalte von Schülern oder ein Auslandsstudium anzunehmen.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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