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Bezugsrecht der Ehefrau in der Lebensversicherung

Judith Weidemann

Das Landgericht Coburg hat am 26.05.2010 über einen Rechtsstreit entschieden, in dem die erste und die zweite Ehefrau eines Mannes über das Bezugsrecht dessen Lebensversicherung stritten (11 O 781/09). Der verstorbene Ehemann schloss, bevor er das erste Mal heiratete, eine Lebensversicherung ab und lies als begünstigte Person „Ehefrau“ eintragen. Drei Jahre später heiratete er das erste Mal und wurde von dieser ersten Ehefrau 1994 geschieden. Im September 2002 heiratete der Mann erneut und verstarb während des Bestehens seiner zweiten Ehe.

Die Versicherung zahlte die Versicherung nach seinem Tod an die zweite Ehefrau aus.

Die geschiedene erste Ehefrau war allerdings der Ansicht, dass sie die Bezugsberechtigte ist und verklagte die Versicherung auf Auszahlung der Lebensversicherung.

Das Landgericht Coburg wies die Klage der ersten Ehefrau ab und stellte fest, dass nach den Richtlinien der Versicherung und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zwar der Ehegatte bezugsberechtigt sein soll, wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verheiratet gewesen ist. Dies gelte auch dann, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person nicht mehr besteht. In diesen Fällen sei aber davon auszugehen, dass mit „Ehefrau“ eine konkrete Person bezeichnet worden ist.

Dies treffe auf den zu entscheidenden Fall aber nicht zu. Denn der Mann war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages gar nicht verheiratet, weshalb nach Auffassung des Landgerichts Coburg davon auszugehen ist, dass sich die Bezeichnung „Ehegatte“ nicht auf eine konkrete Person bezog, sondern hier die jeweilige Ehefrau, die zum Zeitpunkt seines Todes mit ihm verheiratet gewesen ist.

Das Gericht wies insoweit darauf hin, dass der Ehemann, sofern er es gewollt hätte, jederzeit die Regelung über die Bezugsberechtigung hätte ändern können – auch dahingehend, dass seine erste Ehefrau die Lebensversicherung erhält. Eine solche Regelung habe er aber nicht getroffen, was nach Ansicht des Gerichts eher dafür spreche, dass er seine jeweilige Ehefrau als Bezugsberechtigte abgesichert wissen wollte.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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