Bezugsberechtigung für das Kindergeld
Das Kindergeld dient dem Familienleistungsausgleich, der entweder durch das Kindergeld oder entsprechende steuerrechtliche Freibeträge verwirklicht wird.
Die Voraussetzungen dafür sind im wesentlichen identisch.
Der Anspruch besteht generell bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bei Arbeitslosigkeit und bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres während einer Ausbildung bzw. Ausbildungssuche. Bei körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung und darin begründeter Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch ohne Altersbegrenzung, sofern die Behinderung bereits vor dem 25. Lebensjahr bestanden hat.
Das Kindergeld steht beiden Elternteilen zu, wird aber nur dem Berechtigten ausgezahlt. Hier gilt das Obhutsprinzip. Das bedeutet, dass das Kindergeld grundsätzlich dem Elternteil zusteht, der das Kind betreut. Dem anderen Elternteil kommt das Kindergeld dadurch zugute, dass das hälftige Kindergeld bedarfsmindernd vom Kindesunterhalt abgezogen wird.
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte am 13.01.2010 über einen Fall zu entscheiden, in dem die minderjährigen Kinder im gemeinsamen Haushalt der getrennt lebenden Eltern lebten (15 UF 225/09). Der Vater der Kinder trug sämtliche laufenden Kosten der Familie und stellte der Mutter wöchentlich einen Betrag von 300,00 € zur Haushaltsführung zur Verfügung. Beide Eltern beanspruchten die Auszahlung des Kindergeldes an sich.
Das OLG stellte zunächst fest, dass es sich bei der Bestimmung des Berechtigten, also der Entscheidung an wen das Kindergeld ausgezahlt wird, um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen seien. Zwar komme dem Gesichtspunkt, wer in höherem Maße für den Unterhalt aufkommt, eine gewisse Bedeutung zu. Aber der Frage, bei welchem der Berechtigten das Kindergeld den Kindern selbst zugute kommt, sei ebenfalls wesentliche Bedeutung beizumessen. Die Mutter könne das Kindergeld zusätzlich zu den 300,00 € wöchentlich für die Bedürfnisse der Kinder einsetzen. Wohingegen auf Seiten des Vaters weder ersichtlich, noch vorgetragen sei, dass er, wenn er das Kindergeld erhalten würde, auch mehr für die Kinder zahlen würde. Darüber hinaus erhält die Mutter das Kindergeld bereits seit mehreren Monaten ausgezahlt – müsste also einen erheblichen Betrag zurückerstatten. Der Vater würde das Geld für einen Zeitraum nachgezahlt erhalten, in dem der Unterhalt für die Kinder bereits aufgebracht worden sei. Das Gericht entschied, dass das Kindergeld an die Mutter auszuzahlen sei.
Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht
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