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Ausschlaggebend ist der KIndeswille

Judith Weidemann

Das Oberlandesgericht Köln hatte in einem Sorgerechtsverfahren zu entscheiden, ob das 12-jährige Kind nach dem Tod seiner Mutter beim nichtehelichen Vater oder bei seiner Tante leben wird. Die Mutter des Kindes war zuvor alleinige Inhaberin des Sorgerechts.

Gemäß § 1680 Absatz 2 Satz 2 BGB hat eine Übertragung des Sorgerechts auf den nichtehelichen Vater zu erfolgen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht.

Das in erster Instanz zuständige Amtsgericht hatte die Vormundschaft für das Kind angeordnet und als Vormund die Tante des Kindes bestellt.
Hiergegen wandte sich der leibliche Vater mit seiner Beschwerde. Das Kind hatte während des gesamten Verfahrens wiederholt erklärt, das es sich im Haushalt der Tante wohl fühle und dort weiter leben wolle. Eine Übersiedlung in den Haushalt des Vaters lehnte das Kind ab. Es äußerte darüber hinaus, dass es den Vater nicht mehr sehen wolle.

Das OLG stellt ein seinem Beschluss vom 09.01.2012 – II-4 UF 229/11 – fest, dass das Wohl des bereits 12-jährigen Kindes erheblich gefährdet würde, wenn sein so geäußerter und ernst zu nehmender Wille übergangen werden würde. Das Kind sei durch den Tod der Mutter ohnehin stark belastet und der Vater sollte den Wunsch des Kindes akzeptieren und das Kind nun bei seiner Tante zur Ruhe kommen lassen. Zudem entspricht dies dem testamentarisch geäußerten Willen der verstorbenen Kindesmutter.

Das OLG Köln wies weiter darauf hin, dass das Grundrecht des Vaters aus Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz (Elternrecht) von dem Grundrecht des Kindes auf eine ungestörte und freie Entwicklung eingeschränkt wird und dahinter zurücktreten muss.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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