Asukunftsverpflichtung der Eltern im Volljährigenunterhalt
Gemäß § 1605 BGB besteht unter Verwandten eine Verpflichtung über laufende Einkünfte und über Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist.
Das volljährige Kind hat danach einen Anspruch auf Auskunft gegenüber beiden Elternteilen zur Berechnung seines Unterhalts, denn mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes schulden beide Elternteile die Zahlung von Barunterhalt. Dabei haften die Elternteile für den Unterhalt des Kindes anteilig nach dem Verhältnis ihrer Einkünfte.
Um ihren jeweiligen Haftungsanteil berechnen zu können benötigt also jeder Elternteil auch die Angaben des anderen Elternteils über dessen Einkünfte. Da zwischen den Eltern aber kein Unterhaltsverhältnis besteht, scheidet eine analoge Anwendung des § 1605 BGB aus. Vielmehr ergibt sich der direkte Auskunftsanspruch der Eltern untereinander aus Treu und Glauben, § 242 BGB.
Allerdings, so der Bundesgerichtshof in einer neuen Entscheidung vom 17.04.2013 – XII ZB 329/12 -, besteht der gegenseitige Auskunftsanspruch der Eltern nicht, wenn ein Elternteil freiwillig den gesamten Ausbildungsunterhalt für das volljährige Kind leistet und den anderen Elternteil auch nicht wegen des familienrechtlichen Ausgleichs in Anspruch nimmt – der Auskunft begehrende Elternteil also gar nicht wegen des Unterhalts vom Kind in Anspruch genommen wird.
Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht
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