Auskunftsanspruch zwischen Eltern über das Sparvermögen des gemeinsamen Kindes bei gemeinsamer elterlicher Sorge
Verfügt ein Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge unberechtigt alleine über das Vermögen des gemeinsamen Kindes durch Einrichtung eines neuen Sparkontos, so steht dem anderen Elternteil ein Auskunftsanspruch über den Verbleib des Geldes nach Treu und Glauben zu.
Dies hat das OLG Oldenburg in seinem Beschluss vom 30.01.2018 (Aktenzeichen: 4 WF 11/18) entschieden. Der Kindesvater, der von der Kindesmutter getrennt lebte und mit der er gemeinsam die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn ausübte, hatte von der Kindesmutter Auskunft über den Verbleib des Sparvermögens des Kindes in Höhe von 15.322,80 € verlangt. Zuvor hatte die Kindesmutter ohne Absprache mit dem Kindesvater für den seit der Trennung in ihrem Haushalt lebenden Sohn ein neues Sparkonto eingerichtet und das Sparvermögen des Kindes darauf übertragen.
Das Oberlandesgericht bejahte vorliegend einen Auskunftsanspruch des Kindesvaters gegen die Kindesmutter über den Verbleib des Sparvermögens des gemeinsamen Sohnes. Es führte aus, dass eine solche Auskunftsverpflichtung sich zwar nicht aus den familienrechtlichen Vorschriften, jedoch aber aus Treu und Glauben ergebe.
Die Beteiligten übten die elterliche Sorge gemeinsam aus. Dabei umfasse die elterliche Sorge zum einen die Personensorge und zum anderen die Vermögenssorge. Daher müssten die Beteiligten ihr Kind grundsätzlich auch gemeinsam vertreten. Zwar bestehe bei Trennung der Eltern die Besonderheit, dass lediglich bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung seien, ein gegenseitiges Einvernehmen der Eltern erforderlich sei. In Angelegenheiten des täglichen Lebens bestehe hingegen die Befugnis zur alleinigen Entscheidung des Elternteils, bei dem das Kind lebe. Die Verfügung über das Sparvermögen des Kindes in einer Gesamthöhe von mehr als 15.000,00 € stelle jedoch eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar, über die die Eltern nur gemeinsam hätten entscheiden dürfen.
Daher gebiete das gemeinsame Sorgerecht der Eltern es, bei einem eigenmächtigen Handeln des einen Elternteils dem anderen Elternteil einen Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben zur Information über die näheren Umstände und die Folgen des eigenmächtigen Handelns zu gewähren. Zumal der Auskunftsverpflichtete unschwer in der Lage sei, die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Autorin: Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Judith Weidemann/ Potsdam
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