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Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes

Judith Weidemann

Gemäß § 1686 BGB hat jeder Elternteil dem anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu erteilen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Zur Auskunftserteilung verpflichtet ist grundsätzlich der Elternteil, der das Kind in seiner Obhut hat. Danach kann die Auskunftsverpflichtung auch den umgangsberechtigten Elternteil treffen, wenn das z. B. während seines Umgangs erkrankt ist und der betreuende Elternteil Kenntnis darüber haben muss, ob und welche Medikamente das Kind benötigt.

Für die Auskunft muss aber auch ein berechtigtes Interesse bestehen. Dies besteht nur, wenn der andere Elternteil diese Informationen nicht auf andere Art und Weise selbst beschaffen kann.

Nach Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat der Elternteil der regelmäßig Umgang mit dem Kind wahrnimmt, gerade keine berechtigtes Interesse für die Auskunft, da er sich während seines Umgangs selbst einen Eindruck verschaffen oder das Kind danach fragen kann (OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2007 – 9 UF 87/07). Das OLG Brandenburg weist in seiner Entscheidung insbesondere darauf hin, dass das Auskunftsrecht des § 1686 BGB ein „Ersatzrecht“ für den Umgang darstellt. Ein Elternteil kann sich z. B. über schulische Aktivitäten und Leistungen des Kindes während seines Umgangs Kenntnis verschaffen. Bei einem sehr kleinen Kind, das sich noch nicht richtig artikulieren kann, gilt dies nicht.

Wenn überhaupt ein berechtigtes Interesse an der Auskunft bejaht wird, besteht keine laufende Unterrichtungspflicht. In der Regel genügt ein Bericht pro Halbjahr. Dieser Bericht hat allgemeine Angaben über die persönliche Lebenssituation und besondere persönliche Interessen des Kindes zu enthalten, Informationen über den schulischen Werdegang und Zeugniskopien (bei Schulkindern), gegebenenfalls auch Fotos vom Kind.

Stehen Kindeswohlinteressen entgegen, besteht der Auskunftsanspruch nicht. Dies stellt allerdings einen Ausnahmefall dar. Denn das Kindeswohl ist nicht Maßstab, sondern lediglich Grenze des Auskunftsrechts. Vorstellbar ist in diesem Zusammenhang z. B., dass Fotoaufnahmen des Kindes missbräuchlich durch den Auskunft verlangenden Elternteil verwendet werden.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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