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Ausbildungsunterhalt: Abitur-Lehre-Studium

Judith Weidemann

Die Eltern schulden ihrem Kind grundsätzlich nur die Kosten einer Ausbildung zum Beruf. Angemessen ist eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten des Kindes, seinem Leistungswillen und seinen beachtenswerten Neigungen am besten entspricht und deren Finanzierung sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält.

Der Bundesgerichtshof hat am 8.03.2017 über einen Fall entschieden (XII ZB 192/16) entschieden, in dem das Kind nach dem Abitur zunächst eine Banklehre gemacht und im Anschluss ein Lehramtsstudium aufgenommen hatte. Der Vater wollte während des Studiums keinen Unterhalt zahlen.

Der BGH führte zunächst im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung aus, dass eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht komme, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde. Insofern müsse auch das veränderte Ausbildungsverhalten der jungen Menschen Berücksichtigung finden.

Nach Ansicht des BGH kann trotz der verschiedenen Berufssparten ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der Banklehre und dem Lehramtsstudium der Tochter des Antragsgegners bestehen. Insoweit sei es ausreichend, wenn praktische Ausbildung und Studium so zusammenhängen, dass das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutete oder dass die praktische Ausbildung eine sinnvolle und nützliche Vorbereitung auf das Studium darstelle. Die könne der Fall sein, wenn wie vorliegend, auf die Banklehre ein Studium der Wirtschaftspädagogik mit dem allgemeinen Schwerpunkt katholische Theologie mit dem Ziel, Berufsschullehrer zu werden, aufgenommen wird.

Autorin des Beitrags ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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