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Ausbildungsunterbrechung

Judith Weidemann

Ein Kind hat Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung, die seiner Begabung, seinen Neigungen und seinem Leistungswillen, aber auch der der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern, entspricht. Im Gegenzug muss das Kind die Ausbildung mit der gebotenen Zielstrebigkeit und Fleiß in einem angemessen Zeitrahmen beenden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 03.07.2013 – XII ZB 220/12 – nun entschieden, dass das Kind dieser Verpflichtung auch noch genügen kann, wenn es erst nach drei Jahren (nach dem Schulabschluss) eine Erstausbildung aufnimmt und in der Zwischenzeit Praktika und ungelernte Tätigkeiten gemacht hat.

In diesem Fall hatte das Kind im Jahr 2007 die mittlere Reife mit einem Notendurchschnitt von 3,6 erlangt. Danach arbeitete es als Praktikant und als ungelernte Kraft in mehreren Beschäftigungsverhältnissen bis Juli 2010. In dieser Zeit bestand kein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Im August begann das Kind eine Ausbildung zur Fleischereifachverkäuferin und verlangte von seinen Eltern Unterhalt.

Der BGH führte zur Begründung aus, dass Bewerber mit schlechtem Schulabschlusszeugnis oft darauf angewiesen seien, durch engagierte praktische Tätigkeit und das dort gezeigte Interesse am Beruf von sich zu überzeugen, um so einen Ausbildungsplatz zu erlangen. Die Aufnahme solcher vorgelagerter Beschäftigungsverhältnisse bedeutete daher jedenfalls dann keine nachhaltige Obliegenheitsverletzung, wenn sie in dem Bemühen um das Erlangen eines Ausbildungsplatzes erfolgte.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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