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Aufenthaltswechsel des Kindes ins Ausland

Judith Weidemann

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 16.03.2011 über einen, in erster Instanz am Familiengericht Potsdam anhängigen, Fall entschieden, in dem der Kindesvater, der französischer Staatsbürger ist, die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für seine 8jährige Tochter verlangte (BGH, Beschluss vom 16.03.2011 – XII ZB 407/10).

Die Eltern des Kindes übten das Sorgerecht zunächst gemeinsam aus. Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes lebten die Eltern gemeinsam in Frankreich. Bereits kurz nach der Geburt trennten sich die Eltern und die Mutter lebt seitdem mit dem Kind in Deutschland, wo das Kind inzwischen auch zur Schule geht. Der Vater hatte zunächst regelmäßig Umgang mit dem Kind. Es kam dann aber zum Streit über das Umgangsrecht und das Recht, wer das Kind einschulen darf und schließlich zum Streit über das Sorgerecht insgesamt.

Das Amtsgericht Potsdam hatte der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde des Kindesvaters hat der 3. Familiensenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) das alleinige Sorgerecht auf den Vater übertragen und sogleich auch angeordnet, dass die Mutter das Kind sofort an den in Frankreich lebenden Vater herauszugeben habe.

Hiergegen legte die Mutter die Rechtsbeschwerde zum BGH mit Erfolg ein und der BGH setzte die Entscheidung des OLG aus und verwies das Verfahren an einen anderen Spruchkörper des Oberlandesgerichts Brandenburgs zurück.

Das OLG hatte im Beschwerdeverfahren den für das Kind bestellten Verfahrenspfleger ausgetauscht und das Kind vor seiner Entscheidung nicht angehört. Diese Entscheidungen des OLG bewertete der BGH als rechtsfehlerhaft. Darüber hinaus beanstandete er die Entscheidungsgründe des OLG. Insbesondere habe das OLG eine vermeintliche bessere Erziehungseignung des Vaters, auf die es seine Entscheidung maßgeblich gestützt hat, nicht nachvollziehbar begründet. Auch die Anhörung des Kindes erachtete der BGH als unbedingt erforderlich und führt zur Begründung aus, dass die alleinige Zuweisung der elterlichen Sorge an den Vater für das Kind erhebliche Auswirkungen hat, weil mit dem Umzug nach Frankreich ein gravierender Wechsel seiner bisherigen Lebensumstände einhergeht. Es ist daher nach Ansicht des BGH unverzichtbar, dass das nach seinem Entwicklungsstand verständige 8jährige Kind durch das erkennende Gericht selbst angehört wird.

Hinzu kommt, dass alle mit dem Kind in diesen Verfahren befassten Personen, die das Kind selbst angehört haben, also der Amtsrichter, die Verfahrenspfleger und der Sachverständige, übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt sind, dass das Kind bei der Mutter bleiben sollte. Hierüber hat sich das OLG ohne nachvollziehbare Begründung hinweggesetzt.

Das Kind lebt nach der Entscheidung des BGH weiterhin bei der Kindesmutter. Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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