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Anwaltsbeiordnung im vereinfachten Unterhaltsverfahren

Judith Weidemann

Das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger gemäß §§ 249ff. FamFG gibt dem minderjährigen Kind die Möglichkeit, seinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinem unterhaltspflichtigen Elternteil, schneller und kostengünstiger durchzusetzen, als es auf dem normalen Klageweg der Fall wäre.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Möglichkeit des vereinfachten Verfahrens nur in jenen Fällen genutzt werden kann, in denen noch kein Unterhaltstitel besteht und auch kein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Auch beim vereinfachten Verfahren handelt es sich um ein Gerichtsverfahren, so dass dem unterhaltspflichtigen Elternteil vor dessen Einleitung die Möglichkeit gegeben werden sollte, sich auf freiwilliger Basis zur Zahlung von Unterhalt zu verpflichten. Der Antrag auf ein vereinfachtes Verfahren wird mit Hilfe von speziellen Antragsformularen beim Familiengericht gestellt. Die Höhe des Unterhalts ist abhängig von dem jeweiligen Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Bei einem vereinfachten Verfahren hat das unterhaltsberechtigte Kind das Recht, bis zu 120 % des Mindestunterhalts zu fordern. Eine Begründung über die Höhe des Unterhalts ist hierbei nicht erforderlich.

Der korrekt ausgefüllte Antrag wird dann vom Gericht an den unterhaltsverpflichteten Elternteil weitergeleitet und der hat die Möglichkeit, Einwendungen gegen die Unterhaltsforderungen vorzubringen. Für das gesamte Verfahren gilt Formularzwang und es gelten bestimmte Fristen.

Das OLG Brandenburg hat mit seinem Beschluss vom 27.04.2015 – 13 WF 85/15 – entschieden, dass dem Antragsgegner im vereinfachten Verfahren auf dessen Antrag ein Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beizuordnen ist.

Der Antragsgegner in diesem Verfahren, ein Landwirt, hatte Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin beantragt. Das Amtsgericht hatte zwar die Verfahrenskostenhilfe bewilligt, jedoch die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt.

Das OLG änderte diese Entscheidung ab und führte zur Begründung aus, dass das vereinfachte Verfahren mit seinem Formularzwang mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sei und der Antragsgegner oft schon wegen des mehrere Seiten umfassenden Formulars kapituliert und es so versäumt, berechtigte Einwendungen gelten zu machen.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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