Anordnung Wechselmodell möglich
Ob ein Gericht ein Wechselmodell anordnen kann, war in der Rechtsprechung lange umstritten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass dies grundsätzlich auch gegen den Willen eines Elternteils möglich ist (Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15).
Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass sich aus dem Gesetz eine Festlegung der Kinderbetreuung auf das Residenzmodell nicht herleiten lasse und eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, vom Gesetz nicht ausgeschlossen werde.
Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindere eine solche Regelung für sich genommen noch nicht. Entscheidend sei vielmehr, ob eine solche Regelung im konkreten Einzelfall dem Kindeswohl entspreche.
Nach wie vor setze das Wechselmodell eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Dem Kindeswohl entspricht es daher nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit erst herbeizuführen. Ist also das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im Interesse des Kindes.
Der BGH wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Organisation eines Wechselmodells höhere Anforderungen an alle Beteiligten stelle, als das Residenzmodell. Wenn die Eltern stark zerstritten seien, dürfte das Modell deshalb in aller Regel nicht im Interesse des Kindes liegen.
Autorin des Beitrags ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht
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