Anforderungen an die Auskunft
In Unterhaltsverfahren bestehen wechselseitige Auskunftspflichten zwischen den Beteiligten. Schließlich sind genaue Kenntnisse des Einkommens und des Vermögens der Beteiligten erforderlich, damit sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Unterhaltsverpflichtete prüfen kann, ob und in welcher Höhe Unterhaltsansprüche bestehen. Doch wie muss die Auskunft erteilt werden, damit sie den gesetzlichen Anforderungen genügt?
Zunächst ist zu beachten, dass die Auskunft und die Vorlage von Belegen zwei getrennte Ansprüche darstellen. Die Übersendung von Unterlagen kann daher lediglich den Beleganspruch erfüllen, stellt jedoch keine Auskunftserteilung dar.
Zu der Frage, wie eine Auskunft erteilt werden muss, damit sie den gesetzlichen Anforderungen genügt, hat sich das Brandenburgische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 16.08.2018, Aktenzeichen: 13 WF 137/18, geäußert. In dem Fall hatte sich der Schuldner gegen die Verhängung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs in einer Unterhaltssache durch das Amtsgericht gewandt. Der Schuldner war der Überzeugung, den Auskunftsanspruch der Gläubigerin bereits erfüllt zu haben. Aber auch das Brandenburgische Oberlandesgericht ging davon aus, dass der Auskunftsanspruch noch nicht erfüllt worden war und beließ es bei der Verhängung des Zwangsgeldes zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs.
Als Begründung hierfür führte das Gericht aus, dass die Auskunft eine Wissenserklärung darstelle, die durch Vorlage einer systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben, die dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglichen sollte, schriftlich erteilt werden müsse. Sie habe grundsätzlich durch die Vorlage eines einzigen Verzeichnisses zu erfolgen. Die relevanten Angaben müssen also in einem Schriftstück abgegeben werden. Die Verteilung der relevanten Angaben auf mehrere Schriftsätze verfehle hingegen die einem einzigen Verzeichnis innewohnende Übersichtlichkeit. Zudem ist über die Auskunft unter bestimmten Voraussetzungen die eidesstattliche Versicherung abzugeben, so dass es auch hierfür notwendig sei, dass die Erklärung in einem Schriftstück erfolge. Da der Schuldner in dem vom Gericht zu entscheidenden Fall bei der Erteilung seiner Auskunft diesen Anforderungen nicht genügt habe, liege bislang eine Erfüllung seiner Auskunftsverpflichtung nicht vor.
Autorin: Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Judith Weidemann/ Potsdam
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